Spazierengehen in der Mittagspause ist nicht unfallversichert
Ein 1962 geborener Versicherter arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er mittags das Firmengebäude für einen Spaziergang verließ, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie.
Die Berufsgenossenschaft kannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Der Versicherte sei während einer Pause verunglückt, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Der Versicherte wandte hiergegen ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen sei.
Spazierengehen - vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen
Die Richter beider Instanzen folgten im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft: Die Tätigkeit des Versicherten sei im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten. Ferner bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.
Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen. Der Versicherte sei auch keiner besonderen betrieblichen Belastung ausgesetzt gewesen, die ausnahmsweise einen Versicherungsschutz für den Spaziergang begründen könne.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hessisches LandessozialgerichtUrteil vom 14. Juni 2019Az: L 9 U 208/17
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) § 8 SGB VII
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 8 SGB VII