Sterbehilfe: Gerichtshof beschränkt sich auf Verfahrensfragen

ck/dpa
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Im Streit über ein mögliches Recht auf Sterbehilfe in Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf eine formale Beanstandung beschränkt.

Zur Sachfrage, ob deutsche Behörden einer gelähmten Frau ein tödliches Medikament hätten gewähren müssen, nahmen die Straßburger Richter in der am Donnerstag verkündeten Entscheidung nicht Stellung. Die deutschen Gerichte hätten den Fall jedoch nicht ausreichend geprüft, beanstandeten die Richter. Der Witwer der Frau sei deshalb in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel in Bonn hatte einer querschnittsgelähmten Frau ein tödliches Medikament für einen Suizid in Deutschland verweigert. Sie war daraufhin in die Schweiz ausgewichen, wo sie sich 2005 das Leben nahm. Die Frau war nach einem Sturz auf künstliche Beatmung sowie ständige Betreuung durch Pflegepersonal angewiesen und wollte daher ihrem Leben ein Ende setzen. Der in Braunschweig lebende Witwer hatte Beschwerde beim EGMR eingereicht. Er machte eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Dies umfasse auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Deutsche Gerichte hatten die Klagen des Mannes abgewiesen, da er nicht in eigenen Rechten verletzt sei und auch nicht im Namen seiner verstorbenen Frau klagen könne. Das kritisierte der Gerichtshof: Aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit habe der Kläger "ein starkes und fortbestehendes Interesse" gehabt, seine Beschwerde gerichtlich prüfen zu lassen. Dem hätten die deutschen Gerichte nicht entsprochen. ck/dpa

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