Steuerhinterziehung mit Zahngold
Der Betreiber wurde zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt, der Betriebswart erhielt neun Monate auf Bewährung. Beide müssen darüber hinaus Geld an wohltätige Vereine zahlen – der Leiter 15.000 Euro, der Betriebswart 6.000 Euro.
Weiterverkauf von Zahngold und Substitutiv-Implantaten
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, zwischen 2014 und 2017 in einem Kemptener Krematorium nach Einäscherung der Verstorbenen Zahngold und Substitutiv-Implantate nicht wie vorgesehen mit in die Aschekapsel abgefüllt zu haben, sondern diese zur Weiterverwendung oder zum Recycling an eine Verwertungsfirma verkauft zu haben.
Die Einnahmen aus diesen Verkäufen sollen die Angeklagten nicht ordnungsgemäß versteuert haben, wobei dem Geschäftsführer Steuerhinterziehung in neun Fällen vorgeworfen wird, dem Mitangeklagten Beihilfe zur Steuerhinterziehung in neun Fällen. Die Angeklagten waren in vollem Umfang geständig. Sie sollen einen Schaden von knapp 340.000,00 Euro angerichtet haben. Die Steuerschulden hatte das Duo bereits vorab beglichen.
Erst seit 2015 ist die unbefugte Entnahme von Zahngold strafbar
Im Urteil berücksichtigt wurden nur die Fälle ab Juli 2015. Grund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015, wonach alle Überreste eines Toten, darunter auch Metalle, als Teil der Totenasche gewertet werden. Demzufolge ist die unbefugte Entnahme von Überresten wie Zahngold strafbar (BGH, Az.: 5 StR 71/15, Urteil vom 30. Juni 2015).
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten auch den Tatbestand der Störung der Totenruhe (in einer unbestimmten Anzahl von Fällen) verwirklicht haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.