Verwaltungsgericht Osnabrück

Tätigkeitsverbot für Zahnarzt ohne Corona-Impfung

Martin Wortmann
Praxis
In einer Zahnarztpraxis gilt die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht auch für den Chef. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat jetzt im Eilverfahren das Tätigkeitsverbot für einen Zahnarzt bestätigt, der das nicht einsehen wollte.

Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Dezember 2021 dürfen seit dem 16. März 2022 in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung nachweisen.

Gesetz sieht keine Ausnahme für Ärzte und Zahnärzte vor

Das Verwaltungsgericht Osnabrück ließ beide Argumente nicht gelten. Die in Deutschland verwendeten Impfstoffe seien von der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Arzneimittel-Agentur anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Die Rechtmäßigkeit der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht habe auch das Bundesverfassungsgericht bereits betätigt (Beschluss vom 27. April 2022, Az.: 1 BvR 2649/21).

 

Diese Impf- oder Nachweispflicht gelte somit auch in Arzt- und Zahnarztpraxen. Eine Ausnahme für die Ärzte und Zahnärzte selbst sehe das Gesetz nicht vor. Ohne Impfschutz seien das Infektionsrisiko und damit auch das Übertragungsrisiko deutlich erhöht. Das gelte gerade bei dem Zahnarzt, der seine Patientinnen und Patienten im Mund behandle. Das Tätigkeitsverbot sei daher „voraussichtlich rechtmäßig“, so das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss.

 

Verwaltungsgericht Osnabrück

Eilbeschluss vom 25. Juli 2022

Az.: 3 B 104/22

 

FAQ zur Impfpflicht in der Zahnarztpraxis beantwortet die Bundeszahnärztekammer hier .

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