Überstundenzuschläge stehen auch Ärztinnen und Ärzten in Teilzeit zu
Der Marburger Bund (MB) Niedersachsen, der die klagende Ärztin vertritt, hält das Urteil für „wegweisend“. Das beklagte Land Niedersachsen stützte seine Rechtsauffassung auf ein älteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD), wonach sämtliche Ansprüche der klagenden Teilzeitkraft abgelehnt wurden.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung auf Bundesebene
Auch von der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2024, Az.: 8 AZR 370/20) zeigte sich die Arbeitgeberseite unbeirrt: Das dem BAG bei seiner Entscheidung zugrundeliegende Tarifwerk sei mit dem hier einschlägigen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) nicht vergleichbar. Das Urteil des BAG, das einer Teilzeitkraft den Zuschlag zusprach, sei daher auf den hier vor dem Arbeitsgericht Hannover verhandelten Fall nicht übertragbar.
Das Arbeitsgericht schloss sich jedoch der Argumentation des MB Niedersachsen an und entschied zugunsten des klagenden Mitglieds. „Die Entscheidung ist von enormer Tragweite“, teilte der MB Niedersachsen mit: Das Urteil werde voraussichtlich auf alle Tarifwerke des Marburger Bundes übertragbar sein und damit nicht nur im universitären, sondern auch im kommunalen Bereich die Rechte von Teilzeitkräften stärken.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung zugelassen.
Arbeitsgericht Hannover
Az.: 8 Ca 249/25 Ö
Urteil vom 15. Oktober 2025



