Umkleidezeit ist Arbeitszeit
Auf diesen Tatbestand weist ein Urteil für einen Angehörigen einer anderen Berufsbranche hin. In einem aktuellen Fall schlug das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Vergleich vor: Demnach müssen die Stadtwerke Oberhausen einem Werkstattmitarbeiter fünf Minuten vor und fünf Minuten nach dem Dienst dessen Umkleidezeit als Arbeitszeit bezahlen.
Das Gericht macht geltend, dass es zum Thema Umkleidezeiten eine gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt. Demnach sind die Zeiten zum An- und Ausziehen von Arbeitskleidung dann bezahlte Arbeitszeiten, wenn das Umziehen "fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers“ erfolge.
Anweisung heißt Erstattungspflicht
Eigentlich zählt das Umkleiden nicht zur Arbeitszeit. Hat der Arbeitgeber aber eine Weisung ausgesprochen, wonach Arbeitnehmer sich im Betrieb und nicht schon zu Hause umziehen sollen, muss er diese Zeit auch vergüten (BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11).
Wenn in Arztpraxen oder Krankenhäusern aus hygienischen Gründen eine bestimmte Berufskleidung vorgeschrieben ist und das Umkleiden im Betrieb stattzufinden hat, zählen diese Zeiten und auch die Wegezeit zwischen Umkleideraum und Arbeitsstelle zur Arbeitszeit, heißt es. Lediglich der Umfang der anzurechnenden Umkleidezeit sei strittig.
In dem amLAG Düsseldorf verhandelten Fall hatte ein Kfz-Mechaniker gegen die Stadtwerke Oberhausen geklagt. Nach Ansicht des Gerichts könne dem Mechaniker die Entlohnung für die zehn Minuten, die er täglich für das An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung gebraucht hat, zustehen. Eine Nachzahlung wegen einer täglichen zehnminütigen Dusche hat das Gericht allerdings abgelehnt und dafür den Vergleich angeboten.
Die Stadtwerke hatten gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt und betont, der Arbeitnehmer dürfe die Dienstkleidung bereits zu Hause anziehen und auf dem Weg zur Arbeit tragen.