Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Im Einzelnen handelte es sich um Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen sowie einem Hefegebäck.
Das zuständige Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Dem folgte der BFH nicht. Arbeitslohn liege zwar vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt.
Davon abzugrenzen seien allerdings Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.
Kein Aufstrich, kein Belag: kein Frühstück
Im vorliegenden Fall handele es sich bei den angebotenen Backwaren nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern lediglich um Aufmerksamkeiten. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzukommen, urteilte der BFH.
Die zm hat beim BFH nachgefragt, ob auch Schokocroissants unter diese Regelung fallen. Antwort des BFH-Sprechers: Man kann nur hoffen, dass auch die Finanzämter an diese Angelegenheit mit dem gesunden Menschenverstand herangehen und auch Schoko-Croissants unter den nicht zu versteuernden Sachbezugswerten subsummieren.
BundesfinanzhofUrteil vom 3. Juli 2019Az.: VI R 36/17