Antidiskriminierungsbericht der Bundesregierung

Ungleichbehandlung aufgrund des Impfstatus?

pr
Gesellschaft
Über 900 Mal wandten sich Menschen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, weil sie sich durch die 2G- und 3G-Reglungen der Corona-Maßnahmen diskriminiert gefühlt haben. Jedoch: Der Impfstatus als solcher ist nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützt.

Im Zusammenhang mit den 2G- und 3G-Reglungen greife der Diskriminierungsschutz des AGG nur dann, wenn eine Impfung aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich sei und dies im Zusammenhang mit einem der AGG Merkmale stehe, heißt es in dem Bericht. Konkret beziehe sich das auf Kinder, für die es noch keinen zugelassenen Impfstoff gibt (Merkmal: Alter).

Nur wenn eine Impfung aus medizinischen Gründen unmöglich ist

Weiter bezieht sich der Schutz auf Menschen mit Vorerkrankungen, für die eine Impfung aufgrund entweder vorhandener oder fehlender Daten zu den Auswirkungen einer Impfung zu risikoreich ist (Merkmal: Behinderung und chronische Krankheiten). Ferner beziehe sich das – aus denselben Gründen –auf eine Schwangerschaft (Merkmal: Geschlecht).

Grundsätzlich könne es allerdings auch hier Ausnahmen geben, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und beispielsweise der Schutz von Beschäftigten oder anderen Kunden vorrangig ist, führt der Bericht an.

Persönliche Gründe sind kein Argument

Eindeutig kein Diskriminierungsschutz nach dem AGG bestehe hingegen, wenn sich Menschen aus persönlichen Gründen gegen die Impfung entscheiden, führen die Autoren weiter an. Viele Menschen begründen diese Entscheidung zwar mit politischen oder ideologischen Überzeugungen, was allenfalls dem AGG Merkmal Weltanschauung zugeordnet werden könnte. Der Schutz der Weltanschauung durch das AGG beschränke sich allerdings ausdrücklich auf das Arbeitsleben, heißt es weiter.

Überdies habe die Rechtsprechung klargestellt, dass sich dieser Schutzgrund ausschließlich auf ganzheitliche Einstellungen erstreckt, die das gesamte Weltbild einer Person prägen – Ansichten oder Überzeugungen zu einzelnen gesellschaftlichen Themen gehören nicht dazu, unterstreicht der Bericht.

Ungeimpfte können zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz verpflichtet werden

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