Unlautere Geschäfte
Auch wenn eine gesetzliche Krankenkasse einen öffentlichen Charakter habe und im Allgemeininteresse arbeite, sei sie nicht vom Verbot unlauterer Geschäftspraktiken ausgenommen. Sie gelte ebenfalls als Gewerbetreibender.
Irreführende Praxis
Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage gegen die Betriebskrankenkasse BKK Mobil Oil (Hamburg). Verbraucherschützer monierten Aussagen aus dem Jahr 2008, wonach die BKK-Mitglieder bei einem Wechsel der Krankenkasse finanzielle Nachteile riskierten. Der Bundesgerichtshof sah darin ebenfalls eine irreführende Praxis, wollte aber von den höchsten EU-Richtern wissen, ob das EU-Verbot möglicherweise für eine gesetzliche Krankenkasse nicht gelte.
Der EuGH entschied: Die Richtlinie wolle ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung. Deshalb müsse sie unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter eines Unternehmens gelten.