Zwei Anträge, zwei Fristen

UPDATE: Das sind die Voraussetzungen für die Corona-Überbrückungshilfe!

LL
Praxis
Seit Juli können Zahnarztpraxen als Unternehmen die Überbrückungshilfe des Bundes beantragen. Was es dabei zu beachten gibt und wie hoch die Nothilfe ausfällt, lesen Sie hier.

UPDATE: Verlängerung der Hilfen bis Ende 2020

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html _blank external-link-new-window

  •  für Juni bis August (aktuell laufend, Anträge noch bis Ende September möglich)

  • für September bis Dezember (noch in der Konzeptionsphase, Anträge ab Oktober bis Jahresende möglich).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) teilte dazu mit: "Der Koalitionsausschuss hat die Verlängerung der Überbrückungshilfen für den Mittelstand bis zum 31.12.2020 beschlossen." Bislang konnten Betriebskosten für Monate Juni, Juli, August geltend gemacht werden. Das wird nun in einem zweiten Programm bis Jahresende ergänzt. Hier werden auch die Monate September bis Dezember berücksichtigt. Es muss allerdings ein weiterer, zweiter Antrag gestellt werden.

Die vollständigen Anträge werden über ein bundesweites Portal an die Bewilligungsstellen übermittelt. Die Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch die

NBank). Ein Nachweis über die realisierten Umsätze und Fixkosten ist über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer zu erstellen.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) verweist auf ihrer Website auf die bundesweiten Hilfen. Weitere Fragen beantwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf der FAQ-Seite zu den Überbrückungshilfen.

Folgende Voraussetzungen müssen für das Überbrückungsgeld erfüllt sein Überbrückungshilfe wird für maximal drei Monate gewährt Die Überbrückungshilfe beträgt bei einem Umsatzrückgang von: Fixkosten sind:

Folgende Voraussetzungen müssen für das Überbrückungsgeld erfüllt sein

  • Die Unternehmen muss dauerhaft am Markt tätig und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet worden sein.

  • Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 muss zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein.

  • Der Antrag muss vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchführer eingereicht werden (Beratungskosten gelten als Fixkosten und sind förderfähig.).

Überbrückungshilfe wird für maximal drei Monate gewährt

  • bis fünf Beschäftigte – bis zu 3.000 Euro pro Monat

  • bis zehn Beschäftigte – bis zu 5.000 Euro pro Monat

  • mehr als zehn Beschäftigte – bis zu 50.000 Euro pro Monat

Die Überbrückungshilfe beträgt bei einem Umsatzrückgang von:

  • mehr als 70 Prozent – bis zu 80 Prozent der Fixkosten

  • 50 bis 70 Prozent – bis zu 50 Prozent der Fixkosten

  • 40 bis 50 Prozent – bis zu 40 Prozent der Fixkosten

Fixkosten sind:

  • Mieten

  • Grundsteuer

  • Fahrzeugkosten

  • Zinsaufwendungen

  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

  • Instandhaltungs- und Wartungskosten

  • Versicherungen

  • Kosten für Steuerberater usw.

  • Kosten für Auszubildende

Quelle:

BZÄK, Arbeitgeberverband, Kanzlei Fuchs & Martin, Steuerberatung

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