Bundesgerichtshof

Urteil: Bewertungsportal muss tatsächlichen Kontakt nachweisen

Martin Wortmann
Gesellschaft
Gegen negative Aussagen auf einem Bewertungsportal können sich auch Zahnärzte künftig oft einfacher wehren. Das gilt dann, wenn die betreffende Person mutmaßlich gar nicht PatientIn oder Mitarbeitender war.

Allein eine entsprechende Rüge muss der Betreiber des Bewertungsportals überprüfen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu einem Hotelbewertungsportal entschied. Eine nähere Begründung kann das Bewertungsportal hierfür in der Regel nicht verlangen. Im Streitfall geht es um ein Hotelbewertungsportal mit Sitz in der Schweiz. Nach Begründung und Formulierung des Urteils ist dies aber auf andere Bewertungsportale, etwa Arzt- oder Arbeitgeberbewertungsportale, übertragbar.

Auf dem hier streitigen Portal können Nutzer unter anderem Hotels buchen und bewerten. Für solche Bewertungen verspricht das Portal „Flugmeilen” als Prämie. Nach der Nutzungsrichtlinie darf ein Nutzer aber nur solche Leistungen bewerten, die er auch in Anspruch genommen hat.

Der Fall: Ein Ferienpark mit 1.180 Wohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostsee sah sich mehrfach zu Unrecht schlecht bewertet. Die jeweiligen Nutzer hatten höchstens drei von sechs möglichen „Sonnen” vergeben und den Service, den Zustand der Anlage und die Sauberkeit der Zimmer gerügt. Von der Portalbetreiberin verlangte die Betreiberin des Ferienparks, elf Bewertungen zu löschen. Die Nutzer seien dort gar keine Gäste gewesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab dem in zehn der elf Fälle statt. Dies hat der BGH nun bestätigt.

 

Danach hafte die Portalbetreiberin für die Bewertungen zwar nicht unmittelbar, weil die Bewertungen ohne Prüfung eingestellt werden. Beschwerden müsse sie aber gegebenenfalls nachgehen. Hier habe der Ferienpark seine Rügen „hinreichend konkret” gefasst. Danach sei davon auszugehen, dass die Nutzer keine Kunden des Ferienparks waren. Die Rüge habe zunächst eine Prüfpflicht ausgelöst, der das Bewertungsportal aber nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe es bei den Nutzern nicht nachgefragt. Daher habe der Ferienpark einen Unterlassungsanspruch, so dass das Portal die Bewertungen löschen muss.

 

BGH: Bewertete müssen ihre Rüge nicht näher begründen

 

Dabei betonte der BGH, dass Bewertete die Rüge, es habe gar keinen Kundenkontakt gegeben, in der Regel nicht näher begründen müssen. Bei pauschalen Bewertungen, die keinerlei beschreibende Angaben enthalten, sei dies schon gar nicht möglich. Doch auch bei Bewertungen, die solche Angaben enthalten, löse die Rüge auch ohne Begründung eine Prüfpflicht des Portalbetreibers aus.

 

„Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt”, heißt es hierzu in dem Karlsruher Urteil. Nach der Begründung gilt dies für einen fehlenden Patientenkontakt entsprechend.

 

Bundesgerichtshof

Az.: VI ZR 1244/20

Urteil vom 9. August 2022

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