Urteil: Blinde dürfen als Heilpraktiker arbeiten
Es gab damit einer blinden Frau aus Berlin Recht, der das Land die Zulassung verweigert hatte. Der Frau fehle die gesundheitliche Eignung, den Heilpraktikerberuf auszuüben, hatten die Behörden argumentiert.
Verbot ist Einschnitt in die Grundrecht
Das sei unverhältnismäßig und ein Einschnitt in die Grundrechte der Frau, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Zwar könne sie keine Heilpraktikertätigkeiten ausüben, für die das Sehen unerlässlich sei. Es gebe aber genug Erkrankungen, die man etwa über den Tastsinn diagnostizieren und behandeln könne.
Als Voraussetzung für die Zulassung müsse die blinde Frau allerdings eine Zusatzprüfung ablegen und nachweisen, dass von ihrer Arbeit als Heilpraktikerin keine Gefahren zu erwarten sind.