Urteil zur GOZ-Position 2197
Bei einer mehr als dreiflächigen Kompositfüllung stellt die dentinadhäsive Befestigung (Gebührenziffer 2197 GOZ) damit keinen Bestandteil der Gebührenziffer 2120 GOZ, sondern einen gebührenrechtlichen Mehraufwand dar.
Das Urteil bestätigt damit die Auffassung der Zahnärztekammer Nordrhein, wonach die dentinadhäsive Befestigung gemäß Gebührenziffer 2197 GOZ auch bei Kompositrestaurationen neben den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ als Mehraufwand berechnet werden kann.
Zu ausgewählten GOZ-Einzelproblemen hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer Stellungnahmen erarbeitet. Zu dem Sachverhalt existieren weitere Urteile. Eine Zusammenstellung der einschlägigen Urteile zur Gebührenposition 2197 GOZ findet sichhier.Amtsgericht DüsseldorfAz.: Z 27 C 3179/14Urteil (noch nicht rechtskräftig) vom 21. Januar 2016