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vdek gegen Hinweispflicht

sg/pm
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Die Regierung will Krankenkassen dazu verpflichten, ihre Versicherten auf ein Sonderkündigungsrecht aufmerksam zu machen. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) wehrt sich.

Die "unsinnige Hinweispflicht" auf andere Kassen bei Beitragssatzerhöhungen müsse entfallen, heißt es vom Verband anlässlich einer Anhörung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) am heutigen Mittwoch.

"Unsinnige Hinweispflicht"

Zwar begrüßen die Ersatzkassen ihrer Chefin Ulrike Elsner zufolge, "dass die Bundesregierung mit dem Gesetz die Finanzarchitektur der gesetzlichen Krankenversicherung neu justiert". Kritisch sähen sie jedoch die neuen Regelungen zum Sonderkündigungsrecht.

Diese sehen vor, dass die Krankenkassen ihre Versicherten künftig nicht nur schriftlich auf das Sonderkündigungsrecht, sondern auch auf die Wechselmöglichkeit zu einer günstigeren Krankenkasse hinweisen sollen, wenn ihr Zusatzbeitragssatz über dem Durchschnitt liegt.

„Prinzipiell befürworten wir ein Sonderkündigungsrecht“, behauptet Elsner. „Der Hinweis könnte jedoch von den Versicherten völlig missverstanden werden, nämlich, dass die Krankenkasse zum Beispiel kranke Versicherte loswerden wolle. Deshalb überspannt der Hinweis auf eine günstigere Krankenkasse selbst in einem wettbewerblich angelegten Krankenversicherungssystem die Anforderungen an eine wohlverstandene Informationspflicht.“

"Qualität und Service ausgeblendet"

In keinem anderen Bereich würden Versicherungs- oder Versorgungsunternehmen derartige weitreichende Informationspflichten auferlegt werden. Mit der Folge, dass sich infolgedessen der Wettbewerb auf einen reinen Preiswettbewerb reduzieren würde. Innovationsbereitschaft, Qualität und Service einer Krankenkasse würden dann vollständig ausgeblendet, heißt es.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab Januar 2015 der Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt werden soll. Dieser Beitrag ist paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finanzieren. Der bisherige mitgliederbezogene Beitragssatzanteil in Höhe von 0,9 Prozent wird entfallen. Stattdessen soll der finanzielle Mehrbedarf über kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitragssätze erhoben werden. Wenn dies der Fall sein sollte, sieht der Entwurf - wie bisher - ein Sonderkündigungsrecht vor, allerdings mit einer neuen Hinweispflicht auf günstigere Kassen.

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