Verwaltungsgericht Berlin

Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI ist rechtswidrig

pr/pm
Das Robert Koch-Institut (RKI) ist nicht berechtigt, den Genesenenstatus von sechs auf drei Monate zu verkürzen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin heute in einem Eilverfahren entschieden. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden.

Wie das Verwaltungsgericht Berlin heute mitteilte, hatten zwei nicht geimpfte Personen geklagt. Sie waren im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurden. Sie wandten sich mit ihrem Eilantrag gegen die unlängst durch das RKI vorgenommenen Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate.

Damit würden ihre unter der alten Rechtslage noch geltenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht verkürzt. Sie treffe deshalb insbesondere eine zehntätige Quarantänepflicht nach der Rückkehr von ihrem Kurzaufenthalt in Dänemark, einem Hochrisikogebiet, von der sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen wären.

Das Gericht teilte mit, dass die zuständige 14. Kammer dem Eilantrag stattgegeben hat. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften, auf denen die gerügte Verkürzung durch das RKI beruhe (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV), sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden.

Regelungen überschreiten die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung

Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe laut Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz nämlich die Bundesregierung selbst zu entscheiden, argumentiert das Gericht weiter. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, in beiden Verordnungen auf das RKI als Bundesoberbehörde übertragen habe, hätten diese Regelungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschritten.

Schon deshalb bedürfe es hier unter anderem keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe beziehungsweise hinreichend begründet worden sei. Damit betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht BerlinAz.: VG 14 L 24/22Beschluss vom 16. Februar 2022

RKI soll künftig keine Festlegung zum Genesenenstatus mehr vornehmen

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