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Gesetzentwurf regelt Bagatellgrenze neu

Verordnete Leistungen bis 300 Euro sollen nicht mehr geprüft werden

Neben einer neuen Geringfügigkeitsgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen schlägt das BMG in seinem Entwurf für ein Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz zahlreiche Änderungen vor. Andreas -stock.adobe.com
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Politik
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Das BMG hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Hilfsmittelversorgung und Maßnahmen zum Bürokratierückbau vorgelegt. Er nimmt unter anderem Wirtschaftlichkeitsprüfungen in den Blick.

In den Vorbemerkungen zum Referentenentwurf bemängelt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Vielzahl von Vorgaben im Gesundheitswesen, „die jeweils die gleichen oder sehr ähnliche Sachverhalte erfassen, allerdings mit unterschiedlichen Adressaten, unterschiedlichen Zeiträumen, unterschiedlichen Abgabefristen und unterschiedlichen Meldeformaten“.

Das BMG rechnet mit 70 Prozent weniger Prüfverfahren

Vor diesem Hintergrund möchte das BMG Prozesse umstrukturieren und vereinfachen – und setzt unter anderem bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen an. Für diese sollen in Zukunft bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro pro Quartal, Krankenkasse und Betriebsstättennummer keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen mehr beantragt werden können.

Der Entwurf für das Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz (HiB) sieht entsprechende Änderungen im § 106 SGB V vor. Zur Begründung heißt es aus dem Ministerium: „Es wird davon ausgegangen, dass durch diese Maßnahme rund 70 Prozent der bislang durchgeführten Prüfverfahren zukünftig entfallen werden.“

Physiotherapie ohne (zahn)ärztliche Verordnung

Eine weitere Veränderung sieht das Gesetz im Bereich Heilmittelversorgung in der Physiotherapie vor. Hier wird ein Modellvorhaben angestrebt, wonach Leistungen der Physiotherapie ohne vorherige ärztlich oder zahnärztlich festgestellte Diagnose erbracht werden dürfen. Voraussetzung ist eine entsprechende Vereinbarung mit der Krankenkasse.

„Die an dem Modellvorhaben teilnehmenden Leistungserbringer führen dabei eigenverantwortlich die Patientenanamnese und die physiotherapeutische Diagnostik im Hinblick auf physiotherapeutische Behandlungen durch“, legt der Entwurf fest.

Auch diese Bereiche möchte das HiB reformieren

Zu den zahlreichen Änderungen, die der Entwurf vorschlägt, gehören auch diese Punkte:

  • Im Bereich der Versorgung von Menschen mit Behinderung soll die gesetzliche Vorgabe, wonach stationäre Pflegeeinrichtungen bei entsprechendem Bedarf einen Kooperationsvertrag mit dafür geeigneten Vertragszahnärztinnen und -ärzten schließen können, künftig auch für „stationäre Behinderteneinrichtungen“ gelten.

  • Um sich von dem aktuell papiergebundenen, „verwaltungstechnisch aufwendigen“ Gutachterverfahren nach Bundesmantelvertrag für Zahnärzte und Zahnärztinnen zu lösen, soll ein digitaler Austausch der erforderlichen Unterlagen zwischen den vertragszahnärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und den Krankenkassen Pflicht werden. Für „die Übermittlung der erforderlichen Daten und Unterlagen und des Ergebnisses der Begutachtung ist ein sicheres Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur zu nutzen“.

  • Die „durch vielfache Anpassungen und Ergänzungen über die Jahre (...) unübersichtlich und schwer handhabbar gewordenen“ Schiedsverfahren sollen an einem Ort gebündelt werden. Durch die Abschaffung von Vorverfahren und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klagen sollen die Schiedsverfahren zudem beschleunigt und entbürokratisiert werden.

BMG erwartet Einsparungen im dreistelligen Millionenbereich

Bis zum Jahr 2030 soll durch die Gesetzesänderung eine jährliche Entlastung von rund 100 Millionen Euro erzielt werden. Nach 2030 rechnet das Ministerium mit rund 182,4 Millionen Euro.

Die Verbände, denen der 263-seitige Entwurf bereits zugestellt wurde, haben nun bis zum 16. November Zeit, Stellung zu den BMG-Vorschlägen zu beziehen.

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