Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Verordnung von Heilmitteln auch per Videosprechstunde möglich

pr
Ärzte können Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zukünftig auch per Videosprechstunde verordnen. Der G-BA hat dazu seine Richtlinien konkretisiert.

Danach muss es sich bei Heilmitteln beziehungsweise häuslicher Krankenpflege beispielsweise um sogenannte weitere Verordnungen oder Folgeverordnungen handeln, nicht um eine erstmalige Verordnung. Die Inanspruchnahme sei voraussichtlich ab Oktober 2023 möglich, meldet der G-BA dazu.

Laut Richtlinien gilt jetzt insbesondere Folgendes:

  • Die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen bereits durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.

  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.

  • Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.

  • Sind der Verordnerin oder dem Verordner zusätzlich alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, können weitere Verordnungen beziehungsweise Folgeverordnungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden.

  • Ein Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt besteht nicht.

Mit dem G-BA-Beschluss werden die Möglichkeiten, in der Videosprechstunde Verordnungen zu veranlassen, erweitert. Bisher ist das Ausstellen von Arzneimittelrezepten erlaubt. Außerdem dürfen Ärzte ihren Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Video ausstellen – bei bekannten Patienten bis zu sieben Tagen, bei unbekannten Patienten bis zu drei Tagen.

Das Bundesgesundheitsministerium muss den neuen Beschluss nun noch prüfen. Wird er nicht beanstandet, tritt er mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Anschließend prüft noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – ob die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.

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