Urteile

Verschlüsselung der Zahnarztnummer unzulässig

sg/pm
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Verschlüsselung der Zahnarztnummer bei der Übersendung der Abrechnungsdaten an die Krankenkassen nicht zulässig ist.

Auslöser war ein Rechtsstreit zwischen der AOK Bayern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB). Die KZVB hatte argumentiert, dass sie laut Bundesmantelvertrag den Krankenkassen bei der Übermittlung der Abrechnungsdaten die Identität des Zahnarztes nicht mitteilen muss. Daher wurden die Zahnarztnummern an die Kassen verschlüsselt übertragen. Dagegen hatte die AOK Bayern geklagt, das BSG gab der Klägerin nun Recht.

KZBV: Urteil regional beschränkt

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) verweist darauf, dass diese Entscheidung unmittelbare Rechtskraftwirkung lediglich zwischen den an diesem Verfahren Beteiligten - der AOK-Bayern, der KZVB sowie einem Vertragszahnarzt - entfaltet. Da sich der Urteilstenor alleine auf die konkreten Datenübermittlungen hinsichtlich des beigeladenen Vertragszahnarztes beschränke, entfalte das Urteil voraussichtlich auch keine weitere Gestaltungswirkung.

Keine unmittelbaren Verpflichtungen für die KZVen

Aus dem Urteil resultierten somit keine unmittelbaren Verpflichtungen aller KZVen, den Krankenkassen nunmehr die unverschlüsselten Zahnarztnummern zu übermitteln. Die KZBV werde gemeinsam mit den KZVen nach Vorlage der Urteilsbegründung prüfen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen auf Ebene der Bundesmantelvertragspartner zu ziehen sind.

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