Versicherter hat Recht auf Auskunft über eigene medizinische Daten
In dem Fall hatte eine Versicherte gegen die AOK Rheinland-Pfalz geklagt. Sie wollte unter anderem wissen, ob und welche Daten die Kasse an die Stadt Kaiserslautern und die Bundesagentur für Arbeit weitergegeben hat.
Kasse hielt Verwaltungsaufwand für zu groß
Die AOK weigerte sich jedoch und bekam in den Vorinstanzen auch Recht. Als Begründung wurde angeführt, der Verwaltungsaufwand sei zu groß. Das Interesse an den Informationen wurde als unverhältnismäßig eingestuft.
Verfassungsrechtlich fundiertes Recht auf Auskunft
Dieser Auffassung schlossen sich die Kasseler Richter aber nicht an: Es bestehe ein grundsätzliches und verfassungsrechtlich fundiertes Recht auf eine Auskunft, erklärte ein Sprecher. Das Revisionsverfahren wurde an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit der inhaltlichen Vorgabe zurückverwiesen, dem Anspruch auf Auskunft stattzugeben.