Vertragszahnärzte erhalten 275 Millionen Euro "Pandemiezuschlag"
Die bundesmantelvertragliche Regelung tritt bereits zum 1. April 2021 in Kraft. Die Krankenkassen zahlen den „Pandemiezuschlag“ an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KZVen) in zwei Raten am 1. Juli und am 1. Oktober 2021.
Die Einmalzahlung soll die Mehrkosten, die den Praxen während der Corona-Pandemie entstanden sind, ausgleichen.
Ein unmittelbarer Ausgleich für die besonderen Aufwände
Der KZBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Wolfgang Eßer zeigte sich mit der Vereinbarung, die am vergangenen Freitag von den Bundesmanteltarifpartnern unterzeichnet worden war, hochzufrieden: „Mit der vorliegenden Vereinbarung ist es uns gelungen, für die Vertragszahnärzte zusätzlich einen unmittelbaren finanziellen Ausgleich für die besonderen Aufwände während der Pandemie zu erreichen. Damit haben die gesetzlichen Krankenkassen ihre Mitverantwortung für die Bewältigung der Lasten der Pandemie auch im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung anerkannt.“
Dass Zustandekommen der Vereinbarung mit den Krankenkassen, habe einmal mehr bewiesen, dass die Selbstverwaltung leistungsfähig sei und sich Beharrlichkeit in den Verhandlungen letztlich auszahle. Denn es sei immer klar gewesen, dass die Mitverantwortung der Krankenkassen für die Mehrkosten nicht zu negieren sei.
Die herausragenden Leistungen der Zahnärzte werden anerkannt
Eßer erklärte weiter, dass mit den neuen im Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG) verankerten gesetzlichen Regelungen, die zum einen sicherstellen, dass der pandemiebedingte Morbiditätsrückgang nicht zu einer Verzerrung der zahnärztlichen Honorare führen wird, und zum anderen für die Jahre 2021 und 2022 vollständige Budgetfreiheit Rahmenbedingungen geschaffen worden sind, und dem nun vereinbarten „Pandemiezuschlag“ die herausragenden Leistungen der Zahnärzteschaft während der Pandemie anerkannt und die vertragszahnärztliche Versorgung ein Stück weit krisensicherer gemacht worden seien.
5.000 Euro und mehr je Einzelpraxis
Die KZVen werden die von den einzelnen Krankenkassen gezahlten Beträge nach einem von der KZBV vorgegebenen bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssel an die Zahnärzteschaft auszahlen. Die Verteilung wird auf der Basis eines Verteilungsschlüssels nach Praxisgrößen erfolgen, der sich an der Zahl der Behandler orientiert. Zu den genauen Einzelheiten, insbesondere zur exakten Höhe des Zahlbetrages wie auch zum Auszahlungszeitpunkt, werden die KZVen die Zahnarztpraxen gesondert informieren.
Der KZBV-Vorstandsvorsitzende rechnet aber mit einer Höhe von „5.000 Euro und mehr je Einzelpraxis“ und einem Auszahlungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte. Ausgeschlossen sind allerdings Doppelfinanzierungen. Das heißt: Dort, wo bereits aufgrund von Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und KZVen Ausgleichsleistungen gezahlt wurden, werden diese angerechnet.