Bundeszahnärztekammer informiert Zahnarztpraxen

Vorsichtsmaßnahmen bei unaufschiebbaren Behandlungen von Patienten mit Corona-Verdacht

ck/LL
Gesellschaft
Was tun, wenn Patienten mit Verdacht auf Corona zahnärztlich behandelt werden müssen? Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gibt Zahnarztpraxen dazu genaue Informationen an die Hand und klärt wichtige arbeitsrechtliche Fragen.

Mit der steigenden Zahl der Coronavirus-Infektionen müssen Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht versuchen, das Ansteckungsrisiko ihrer Mitarbeiter so gering wie möglich zu halten und Übertragungen vermeiden.

Behandlung von Patienten mit Symptomen

Behandlung von Patienten mit Symptomen

Quelle: Bundeszahnärztekammer

Die BZÄK hat dafür arbeitsrechtliche Fragen zu "Quarantäne, Verdienstausfall und mehr" in einem Informationsblatt gebündelt. Auch weitere wichtige Empfehlungen und Links zum Hygieneplan und Risikomanagement in Zahnarztpraxen sind hier zusammengetragen.

Außerdem hat sie die wichtigsten Hygienemaßnahmen und -vorgaben für Zahnarztpraxen zusammengestellt.

Unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen

Unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen

  • Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID 19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde,

  • persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen),

  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten,

  • Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren,

  • Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.

Quelle: Bundeszahnärztekammer

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