Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Was ein sofortiger Approbationsentzug für die Abrechnung bedeuet

Martin Wortmann
Praxis
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat geklärt, was ein sofort vollziehbarer Entzug der Approbation für die Abrechnungsbefugnis gegenüber der KV bedeutet.

Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil können keine Leistungen mehr auf Kosten der GKV erbracht werden, auch wenn die Zulassung zunächst noch besteht. Anderes gilt aber, wenn und solange die zuständige Landesbehörde den Sofortvollzug mit einer „Stillhalteerklärung“ faktisch aussetzt.

Im entschiedenen Fall war einem Allgemeinarzt in Berlin „grenzüberschreitendes Verhalten mit sexuellem Bezug gegenüber Patientinnen“ vorgeworfen worden. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales widerrief seine Approbation „wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes“ und erklärte dies für sofort vollziehbar.

Dagegen zog der Arzt vor Gericht. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin und beantragte er zudem die aufschiebende Wirkung seiner Klage. Auf Anfrage des Gerichts sicherte das Landesamt zu, „dass vor einer Entscheidung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von einer Vollziehung/Vollstreckung abgesehen wird“.

Das Verwaltungsgericht und später auch das Oberverwaltungsgericht wiesen den Eilantrag ab. Daraufhin forderte das Landesamt ihn zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Erst dann, knapp 14 Monate nach der Entzugsentscheidung, ordnete die KV auch das Ruhen der Zulassung an.

Vor Gericht stritten der Arzt und die KV Berlin über die in dieser Zeit gezahlten Honorare und Abschläge. Dabei meinte das Sozialgericht Berlin, der Allgemeinmediziner habe bis zum Ruhen der Zulassung noch Leistungen erbringen dürfen.

Behandlungen ohne Approbation sind rechtswidrige Nutzung der Zulassung

Das LSG hob diese Entscheidung nun auf. Es betonte, dass die Voraussetzungen für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorare vom Tag des Approbationsentzugs an im Grundsatz gegeben waren. „Denn zur Überzeugung des Senats ist die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nur eine von mehreren und nicht die alleinige Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen“, heißt es in dem Potsdamer Urteil. Behandlungen ohne Approbation bedeuteten eine rechtswidrige Nutzung der Zulassung.

An dem angeordneten Sofortvollzug änderten Klage und Eilantrag „zunächst nichts“, so das LSG. Hier habe das Landesamt dann aber eine Erklärung abgegeben, dass es bis zur Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Vollziehung verzichtet. „Hierin liegt eine zeitlich befristete Aussetzung der Vollziehung“.

Ziel des Landesamts sei dabei gewesen, das Gericht zu entlasten. Unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten sei die Erklärung der Behörde so zu verstehen, „dass vorübergehend keine Rechtsfolgen aus dem Widerruf der Approbation gezogen werden sollten, der Kläger mithin ab dem Zugang der Erklärung beim Verwaltungsgericht […] vorerst wieder berechtigt war, ärztliche Leistungen zu erbringen“.

Allerdings sei dieser Vollzugsverzicht des Landesamts bis zum Tag der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts befristet gewesen. Ab diesem Tag greife daher wieder der Sofortvollzug.

Im Ergebnis durfte der Arzt davor und danach weiter praktizieren

Im Ergebnis war danach der Allgemeinmediziner berechtigt, im ersten Streitquartal die ersten 18 Tage bis zum Entzug der Approbation und dann nochmals sieben Wochen ab der Verzichtserklärung des Landesamts bis zur Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts „an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, ärztliche Leistungen zu erbringen und gegenüber der Beklagten abzurechnen“.

Im Übrigen hatten die sachlich-rechnerischen Richtigstellungen und auch die Rückforderung gezahlter Abschläge Bestand. Die Revision hiergegen ließ das LSG nicht zu. Dagegen können beide Seiten aber Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam 
Az.: L 7 KA 7/22
Urteil vom 18. September 2024

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