Was ist beim Impfen in Zahnarztpraxen zu beachten?
Mitte Dezember wurde im Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Damit ist grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen Corona-Schutzimpfungen durchführen können – sofern sie dies wollen natürlich.
Eine Ärztliche Schulung ist Voraussetzung
Zunächst einmal ist Impfen weiterhin eine ärztliche Leistung. Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz, das am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde allerdings eine Erlaubnis geschaffen, mit der auch Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchführen dürfen.
Voraussetzung ist allerdings eine ärztliche Schulung. Dazu hat die BZÄK in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum entwickelt. Dies benennt Umfang und Inhalte der Schulung und zeigt Beispiele für den Erwerb der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf. Die Schulung muss durch Ärztinnen oder Ärzte erfolgen.
sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten
Insgesamt umfasst die Schulung sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten (davon vier Stunden theoretische und zwei Stunden praktische Schulungen). Weitergehende Informationen zum Mustercurriculum sind auf der Website der BZÄK zu finden. So kann der theoretische Teil über online-basierte Fortbildungen, wie sie beispielsweise die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf anbietet, abgeleistet werden.
Der praktische Teil kann als Hospitation in einer Impfstelle oder als praktische ärztliche Notfallschulung absolviert werden. Interessierte sollten sich am besten bei ihrer (Landes-)Zahnärztekammer informieren. Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Schulung erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Antrag von ihrer Kammer einen Nachweis, durch den sie zum Impfen berechtigt sind.
Wichtig: Versicherungsschutz bestätigen lassen!
Viele impfwillige Zahnärztinnen und Zahnärzte sorgen sich um einen ausreichenden Versicherungsschutz. Zu Recht, wie die BZÄK auf ihrer Website hinweist. Denn sie sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, sprich zahnärztlichen Tätigkeit versichert.
Eine Reihe von Versicherungsunternehmen habe auf Nachfrage der BZÄK bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen das Coronavirus die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft macht. Es sei jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen, empfiehlt die BZÄK daher, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist.
Abrechnungsfragen sind noch offen
Der Gesetzgeber hat bisher noch keine Regelungen zur Vergütung und Abrechnung beziehungsweise Abrechnungswegen der Impfleistungen getroffen. In ärztlichen Praxen ist außerdem die Teilnahme an der „Impf-Surveillance“ und die tägliche Information über die Anzahl der Impfungen, die Impfstoffe und die Altersgruppen an das Robert Koch-Institut Voraussetzung für das Impfen. Auch hierzu stehen bislang noch Regelungen für Zahnarztpraxen aus.
Benötigt wird zudem spezielles technisches Equipment, damit Beratungsunterlagen bereitgestellt und QR-Codes für Impfzertifikate erstellt werden können. Derzeit sei davon auszugehen, dass diese Regelungslücken durch Einbeziehung der Zahnärzteschaft in die Corona-Impfverordnung geschlossen werden, so die BZÄK. Wann dies der Fall sein wird, ist allerdings noch unklar.
Alle Informationen für Zahnärzte und Zahnärztinnen
zum Impfenfinden Siehier.