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Bundessozialgericht

Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

"Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert", heißt es wörtlich in der Urteilsbegründung er Richter. Adobe Stock_Photographee.eu
ck/pm
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Wer auf dem morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Auf der Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

versicherter Betriebsweg oder unversicherte Vorbereitungshandlung?

Die Berufsgenossenschaft lehnte Zahlungen ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das BSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

BundessozialgerichtAz.:https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_12_08_B_02_U_04_21_R.html - - "Unfallversicherung - erstmalige Arbeitsaufnahme - Weg vom Schlafzimmer zum Homeoffice"Urteil vom 8. Dezember 2022

ck/pm

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