Weiterbildung ohne Facharzttitel nicht mehr möglich
Die beiden ÄrztInnen wollten mit ihrer Klage erreichen, dass ihnen die Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin für einen Zeitraum von insgesamt 24 Monaten statt der im Januar 2020 bewilligten 18 Monate erteilt wird. Der Kläger ist niedergelassener Hausarzt und führt den Titel „Facharzt für Innere Medizin“, die bei ihm in der Praxis angestellte Klägerin ist ebenfalls „Fachärztin für Innere Medizin".
Die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sieht jedoch seit dem 1. Juli 2020 keine Möglichkeit mehr vor, dass auch Fachärzte für Innere Medizin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin Weiterbildungen vornehmen (§ 6 WBO).
Die ÄrztInnen meinten jedoch, dass sie aufgrund ihres Antrags aus Ende 2019 beziehungsweise Anfang 2020 und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf die Weiterbildungsbefugnis für den gesamten Zeitraum von 24 Monaten hätten. Sie hatten insbesondere darauf verwiesen, dass sie entgegen der Ansicht der Ärztekammer Niedersachsen ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psychosomatischen Grundversorgung vorweisen könnten.
Selbst nach alter Weiterbildungsordnung wäre die Ablehnung des Antrags nicht zu beanstanden gewesen
Der Ansicht folgte das Gericht nicht. Es hob vielmehr darauf ab, dass es sich bei der Klage um eine Verpflichtungsklage handele, bei der immer der Stand der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend sei. Nach der derzeit gültigen und damit maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Kammer sei eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Medizinern, die – wie die Kläger – keine Fachärzte in diesem Bereich sind, nicht mehr möglich.
Selbst wenn man die Weiterbildungsordnung in ihrer alten Fassung noch für anwendbar hielte, wäre die Ablehnung des Antrags im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen, urteilten die Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Verwaltungsgericht Osnabrück
Az.: 1 A 10/23
Urteil vom 8. März 2023