Werbung für kostenlose „Implantat-Sprechstunde“ ist rechtswidrig
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Zahnarzt, der in seiner Praxis eine angestellte Zahnärztin und eine Vorbereitungsassistentin beschäftigte. In einer Anzeige warb er mit kostenlosen Implantat-Sprechstunden und bezeichnete seine Praxis als „Praxiszentrum“.
Der Zahnarzt muss die Werbung unterlassen
Nachdem die Wettbewerbszentrale ihn vergeblich aufgefordert hatte, dies zu unterlassen, reichte sie schließlich Klage ein. Das Landgericht Braunschweig gab der Klage statt: Der Zahnarzt muss die Werbung unterlassen.
Denn laut Paragraf 7 HWG ist das Anbieten, Ankündigen und die Gewährung einer Zuwendung ‒ einer geldwerten Vergünstigung, für die kein oder nur ein symbolisches Entgelt verlangt wird ‒ verboten. Der Adressat verbinde mit der Ankündigung einer kostenlosen Implantat-Sprechstunde durch einen Zahnarzt nämlich nicht nur eine reine Informationsveranstaltung, sondern eine individuelle fachliche Beratung. Derartige individuelle ärztliche und zahnärztliche Beratungen seien aber nur gegen Entgelt zu erwarten.
Kein Praxiszentrum - trotz der vielen Parkplätze
Darüber hinaus sei die Bezeichnung „Praxiszentrum“ für eine Zahnarztpraxis, in der nur der Inhaber und eine angestellte Zahnärztin arbeiten, im Sinne des UWGirreführend. Hierbei gehe man im geläufigen Sprachgebrauch von einer größeren Einrichtung aus, in der mehrere Zahnarzt- beziehungsweise Arztpraxen ansässig oder in der viele Mediziner unterschiedlicher Fachrichtungen tätig sind.
Eine Praxis mit nur zwei Zahnärzten werde dieser Begrifflichkeit jedenfalls nicht gerecht. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass sich noch ein zahnärztliches Labor und ein Seminarraum im Gebäude befinden und viele Parkplätze vorhanden sind.
LG BraunschweigAz.: 22 O 582/20Urteil vom 25. März 2021