Verwaltungsgericht Münster

Werbung mit konkretem Behandlungserfolg ist unzulässig

mg
Gesellschaft
Aligner anbietenden Zahnarztpraxen ist es untersagt, mit einer Sofortsimulation des zukünftigen Lächelns sowie einer „unverbindlichen” Beratung zu werben.

Die Betreiber bieten in ihrer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis unter anderem die Behandlung von Zahnfehlstellungen mittels transparenter Aligner nach dem Invisalign-System an – und wehrten sich mit der Klage gegen eine Beanstandung durch die zuständige Zahnärztekammer.

Jene hatte sich zuvor wegen einer Beschwerde über die Werbung auf der Praxis-Homepage an die Zahnärzte gewandt. Der Grund: Dort wurde mit einem kostenlosen Beratungstermin geworben. Im Verlauf der folgenden Korrespondenz teilten die Kläger mit, die Angaben auf der Homepage geändert zu haben. Die Beratung werde nun als „unverbindliche Beratung“ angeboten.

Die Kammer beanstandete in der Folge, dass diese „unverbindliche Beratung“ die Erklärung der Behandlung sowie die Klärung von Patientenfragen beinhalte und eine „Sofortsimulation des zukünftigen Lächelns” Bestandteil der Beratung sei. Diese Werbung sei berufsrechtswidrig, argumentierte die Kammer, da Patienten Leistungen als kostenfrei und "unverbindlich" angeboten würden und bat um eine neuerliche Anpassung der Werbung.

Streitpunkt Sofortsimulation

Die Zahnärzte teilten daraufhin mit, sie hielten ihren Internetauftritt für zulässig und klagten gegen den Bescheid der Kammer. Die beanstandeten Formulierungen lauteten im Einzelnen:

  • „Fülle den Bogen aus und wir benachrichtigen über WhatsApp für eine unverbindliche Beratung in [...]”

  • „Wir erklären dir, wie die Behandlung bei uns im [...] funktioniert & beantworten dir alle deine Fragen.”

  • „Eine Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns erhältst du ebenfalls bei deiner ersten Beratung.”

Die Zahnärzte argumentierten, die Mitteilung, Patienten unverbindlich zu beraten, sei weder anpreisend noch irreführend. Einem interessierten Patienten werde eine unverbindliche Beratung angeboten sowie eine Erklärung, wie die Behandlung „funktioniere”. Auf eine solche sowie eine wirtschaftliche Beratung habe ein Patient einen Anspruch. Deshalb könne der Zahnarzt für diese vorherige Beratung von dem Patienten kein Geld verlangen, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Behandlungsvertrag geschlossen sei.

Den Hinweis „Eine Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns erhältst du ebenfalls bei deiner ersten Beratung” hielten die Kläger für interessengerecht und sachangemessen. Dass eine solche „Simulation” nur eine Simulation sei und nicht etwa ein vorweggenommenes Endergebnis, sei jedem aufgeklärten Patienten sofort ersichtlich.

unzulässige anpreisende und irreführende Werbung

Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger in seinem Urteil jedoch nicht, sondern schloss sich der Bewertung der beklagten Zahnärztekammer an. „Das Inaussichtstellen einer ,unverbindlichen’ (kostenlosen) Beratung und Sofortsimulation ist eine unzulässige anpreisende Werbung”, heißt es darin. Zudem sei die Werbung mit „Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns” zusätzlich berufsrechtlich als irreführende Werbung zu bewerten. Denn sie erwecke fälschlicherweise den Eindruck, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. 

Das Gericht schloss mit dem Hinweis, dass die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung nicht generalisierend-abstrakt erfolgen kann, sondern stets im Einzelfall vorzunehmen sei, indem das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots abgewogen wird. 

Verwaltungsgericht MünsterAz.: 5 K 3488/21Urteil vom 3. März 2022

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