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Angebot zur Früherkennung in der Kritik

Wettbewerbszentrale klagt gegen Augen-Screening in dm-Filialen

ao
Gesellschaft
Seit Kurzem bietet die Drogeriekette dm in einigen Filialen Augen-Screenings an. Die Wettbewerbszentrale will dagegen vor den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe juristisch vorgehen.

In Filialen der Drogeriekette dm finden Kundinnen und Kunden neben Kosmetik, freiverkäuflichen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zunehmend Gesundheitsdienstleistungen. Ende August ergänzte dm die Eigenmarke „Mivolis“ um fünf Selbsttests inklusive Laboranalyse, und seit September sind in ersten Filialen Gesundheitschecks wie Augen-Screenings und Hautanalysen im Angebot.

Wie die Wettbewerbszentrale am Montag mitteilte, will sie nun gegen eines dieser Angebote juristisch vorgehen: das Augen-Screening, das das Unternehmen Skleo Health GmbH in Zusammenarbeit mit dm derzeit in vier Filialen anbietet, um laut Werbung die Augenkrankheiten Glaukom, Diabetische Retinopathie sowie altersbedingte Makuladegeneration frühzeitig erkennen zu können. 

Laut dm führen speziell geschulte Mitarbeitende den Sehtest und die Netzhautfotografie in etwa sechs Minuten durch. Anschließend werde das Augen-Screening KI-basiert ausgewertet und fachärztlich validiert. Innerhalb von 24 Stunden erhielten die Kunden einen Ergebnisbericht per E-Mail, heißt es auf der Website.

Verstößt das Angebot gegen das Heilpraktikergesetz?

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale verstößt die Durchführung und Bewerbung des Augen-Screenings gegen fünf verschiedene rechtliche Vorgaben. Daher will sie kurzfristig bei den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe Klagen einreichen, teilte sie am Montag mit.

Zunächst verstößt das Angebot aus Sicht der Wettbewerbszentrale gegen das Heilpraktikergesetz, da die von dm eingesetzten „geschulten Mitarbeiter“ nicht zur Ausübung von Heilkunde befugt seien. Des Weiteren würden die bei der Durchführung des Augen-Screenings eingesetzten Medizinprodukte von Personal bedient, das nicht für die Verwendung qualifiziert sei. Zusätzlich handele es sich beim Ergebnisbericht mit konkreten Befunden „um eine ärztliche Leistung, welche nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden müsste“.

Werbung ist laut Wettbewerbszentrale „irreführend“

Auch die Bewerbung des Augen-Screenings auf der dm-Webseite ist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale zu beanstanden. Zum einen werde den interessierten Kunden durch die Bezugnahme auf konkrete Augenkrankheiten und Formulierungen wie „Früherkennung“ oder „rechtzeitige Behandlung“ suggeriert, dass nach Durchführung des Screenings ein zuverlässiges Prüfergebnis vorläge und den Krankheiten hierdurch effektiv vorgebeugt werden könne.

Dies hält die Wettbewerbszentrale für irreführend, da hierfür eine gängige augenärztliche Untersuchung unentbehrlich sei. Weiterhin liege ein Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Heilmittelwerbegesetz vor.

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