Wie vergütet man Überstunden?
Um Überstunden zu entlohnen, können Praxisinhaber einen Freizeitausgleich oder aber den Ausgleich durch eine zusätzliche Vergütung gewähren - je nach dem, was im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
Rechtsexperten verweisen darauf, dass hierbei jedoch eine klare Formulierung im Vertrag notwendig ist. Pauschale Formulierungen wie „Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" sind nicht rechtskräftig. Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon im Jahr 2010 entschieden (Az. 5 AZR 517/09) und seine Rechtsauffassung inzwischen mehrfach bestätigt (Az. 5 AZR 765/10 und Az. 5 AZR 406/10).
Das heißt aber nicht, dass sogenannte "Abgeltungsklauseln" per se nicht erlaubt sind. Im Vertrag muss dann jedoch formuliert sein, wie viele Überstunden konkret in das Gehalt mit einbezogen sind. Ein Beispiel: Laut Vertrag werden vier Stunden bei einer 40 Stunden-Woche "dazu gerechnet". Die darüber hinaus geleistete Extraarbeit ist dann zusätzlich in Freizeit oder Geld auszugleichen.
Generell gilt jedoch: Mehr als 48 Stunden pro Woche dürfen Mitarbeiter ohnehin nicht arbeiten. Dies schreibt das Arbeitszeitgesetz vor.
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