Wohneigentumsrecht: Unter Umständen fliegt die Arztpraxis raus
Konkret ging es in dem Fall um den Eigentümer einer Wohnung in Hessen, der die Wohnung im Jahr 1997 an seine Frau vermietet hatte, die dort ihre Arztpraxis einrichtete. Die Hausgemeinschaft erhob im Jahr 2020 auf Basis der Teilungserklärung, die nur eine Wohnnutzung gestattet, eine Unterlassungsklage gegen den Wohnungseigentümer und die Praxisinhaberin. Das Amtsgericht Rüsselsheim gab der Klage statt, wogegen Berufung eingelegt wurde.
Zu viele und zu kranke Menschen
Auch das Landgericht Frankfurt am Main stellte in zweiter Instanz fest, dass die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis der Teilungserklärung widerspreche. Damit ließe sich jedoch nur ein Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn diese Nutzung mehr störe als eine Privatnutzung – dies war aus Sicht des Gerichts gegeben.
Die Begründung: Das übliche Besucheraufkommen einer Praxis – im vorliegenden Fall belief es sich auf rund 50 Personen pro Tag – übersteige das übliche Besucheraufkommen einer Wohnung deutlich. Zudem handele es sich häufig um kranke Personen, die mit den Eigentümern in keinerlei persönlicher Beziehung stünden. Auch das stelle einen grundlegenden Unterschied zu einer Wohnnutzung dar.
Zu spät geklagt: Die Ärztin durfte bleiben
Jedoch nutzte das den Klagenden in diesem Fall nichts: Nach Auffassung des Landgerichts war der Unterlassungsanspruch verwirkt, da die Eigentümergemeischaft die Nutzung über viele Jahre akzeptiert hatte. Die Praxis werde seit 25 Jahren betrieben und hätte aufgrund ihrer Größe den anderen Eigentümern bekannt sein müssen.
Landgericht Frankfurt am Main
Az. 2-13 S 131/20
Urteil vom 31. März 2023