"Schädliche Monopolisierungstendenzen in der vertragsärztlichen Versorgung durch MVZ"

(Z-)MVZ-Gründung: Gesundheitsausschuss plädiert für Verschärfungen

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Zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung rät der Gesundheitsausschuss der Regierung, die Gründungsvoraussetzungen für MVZ - gerade auch in der Zahnmedizin - zu verschärfen und damit eine Monopolstellung von Großinvestoren zu verhindern.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) empfiehlt der federführende Gesundheitsausschuss der Regierung, Anträge auf Zulassung eines MVZ sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ abzulehnen, wenn die Einrichtung "eine marktbeherrschende Stellung" erlangt.

Das sei der Fall, wenn ein oder mehrere MVZ unter gleicher Trägerschaft mehr als 50 Prozent der Arztsitze der jeweiligen Fachgruppe innerhalb des Planungsbereichs innehaben. Ausnahmen sollte es dem Ausschuss zufolge nur für Gebiete geben, für die der Landesausschuss Unterversorgung oder drohende Unterversorgung festgestellt hat.

Empfehlungen des Gesundheitsausschusses zur Gründung von Z-MVZ

Empfehlungen des Gesundheitsausschusses zur Gründung von Z-MVZ

aus: Hilfsempfehlung 22 des Gesundheitsausschusses vom 9. November 2018 zum TSVG-Entwurf

Mit dieser Ergänzung solle "der - teilweise bereits realisierten - Gefahr" entgegengewirkt werden, dass MVZ in einzelnen Planungsbereichen eine monopolartige Stellung erlangen und damit die Versorgungslandschaft nach ihren Vorstellungen und wirtschaftlichen Interessen prägen können.

Die Gefahr: MVZ erlangen Monopol und prägen die Versorgungslandschaft nach ihren wirtschaftlichen Interessen

Wie wichtig dem Gesundheitsausschuss das Thema ist, lässt sich anhand der sogenannten Hilfsempfehlungen ablesen, die der Ausschuss alternativ gibt, sollte die Bundesregierung den Vorschlägen nicht folgen. Dann rät der Ausschuss, die Zulassung von MVZ nur in einem KV-Bezirk zuzulassen, in dem der Träger seinen Sitz hat und sein Versorgungsanteil in einer Facharztgruppe nicht höher ist als 25 Prozent.

Sollte die Bundesregierung auch diesem konkreten Anliegen nicht folgen, bittet der Bundesrat ganz allgemein, im weiteren Gesetzgebungsverfahren geeignete Regelungen in das Gesetz aufzunehmen, "um den feststellbaren und für das Versorgungsgeschehen und die Versorgungssicherheit schädlichen Monopolisierungstendenzen in der vertragsärztlichen Versorgung durch MVZ wirksam zu begegnen".

Gründungsvoraussetzung: der fachliche und räumliche Bezug zum Versorgungsauftrag

Voraussetzung für die Gründung eines Krankenhaus-MVZ sollte zukünftig sein, dass das Krankenhaus einen fachlichen und räumlichen Bezug zum Versorgungsauftrag des MVZ hat. Ebenso sollte es nicht mehr zulässig sein, dass ein Krankenhaus-MVZ in großer räumlicher Entfernung vom Sitz des Krankenhauses betrieben werden, da in diesem Fall erkennbar sei, dass keine Versorgungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen.

Sofern zum Beispiel ein zugelassenes Krankenhaus nicht über eine Fachabteilung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde verfügt, sei die Gründung eines ausschließlich vertragszahnärztlichen MVZ nicht sachgerecht. Ausnahmen sollte es bei drohender Unterversorgung geben.

Begründung des Gesundheitsausschusses

Begründung des Gesundheitsausschusses

aus: Hilfsempfehlung 21 des Gesundheitsausschusses vom 9. November 2018 zum TSVG-Entwurf

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