Dritte Änderung der Impfverordnung

Zahnärzte bleiben Prio 2

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Die aktualisierte Corona-Impfverordnung tritt rückwirkend zum 8. März in Kraft.Beauftragte Arztpraxen dürfen impfen und wie sie dafür entlohnt werden. Zahnärzte und ihr Praxispersonal bleiben Prio-Gruppe-2.

Gestern wurde die geänderte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt rückwirkend ab dem 8. März 2021 in Kraft und enthält einige Änderungen im Hinblick auf die Priorisierung bestimmter Personengruppen sowie neue Regelungen zum Impfen, die Ärztinnen und Ärzte betreffen.

Keine Altersbeschränkung mehr für Impfstoffe

Die neue Impfverordnung rät nicht mehr dazu, das Vakzin von AstraZeneca nur an Menschen zwischen 18 und 64 Jahren zu verimpfen. Inzwischen empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) den Impfstoff auch für Personen über 65 Jahren. 

Auch  ist vorgesehen, den Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung soweit wie möglich auszudehnen. Hier folgt die Verordnung der STIKO-Empfehlung: Beim Impfstoff von BioNTech/Pfizer und Moderna soll ein Abstand von sechs Wochen eingehalten werden, beim Vakzin von AstraZeneca zwölf Wochen. Bereits vereinbarte Termine sollen aber nicht verschoben werden (§ 5 Abs. 2).

Eine Abweichung von der Impfreihenfolge ist möglich

Neu ist die Möglichkeit, von der bestehenden Impfreihenfolge abzuweichen (§ 1 Abs. 3), um das Wegwerfen von Impfstoffen zu vermeiden oder um Hochinzidenzien oder eine dynamische Ausbreitung zu verhindern.

Ärzte dürfen mitimpfen

Jetzt dürfen auch beauftragte Arztpraxen sowie beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin grundsätzlich gegen SARS-CoV-2 impfen (§6 Abs. 1 (3)), sobald ihnen Impfstoff zur Verfügung gestellt wird.

Die gesamte Organisation obliegt den einzelnen Bundesländern. Die Gesundheitsministerkonferenz hatte sich am Mittwoch darauf geeinigt, dass die Praxen voraussichtlich ab Mitte April mit den Impfungen starten sollen.

Leistungserbringung laut CoronaImpfV:

Leistungserbringung laut CoronaImpfV:

  • ihren Personalausweis

  • eine Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens, in dem sie behandelt, gepflegt oder betreut wird oder tätig ist

  • Personen, die an einer der in der Impfverordnung explizit genannten Erkrankungen mit einem sehr hohen, hohen oder erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf leiden ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der genannten Erkrankung.- –

  • Wer sich allerdings in der Arztpraxis impfen lässt, in der er bereits in Behandlung ist, muss dieses ärztliche Zeugnis nicht vorlegen. Es genügt, dass die Arztpraxis die in der Impfverordnung genannte Erkrankung feststellt.

  • Personen, die an keiner der in der Impfverordnung explizit genannten Erkrankungen leiden, aber dennoch aufgrund besonderer individueller Umstände im Einzelfall ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf haben, müssen ein ärztliches Zeugnis einer Behörde vorlegen.

  • Wer sich als enge Kontaktperson nach der Impfverordnung impfen lassen will, benötigt eine Bestätigung der genannten Person.

  • Arztpraxen, die künftig impfen, müssen an der Impfsurveillance teilnehmen. Beauftragte Artpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen täglich in aggregierter Form folgende Angaben machen und an das Robert Koch-Institut übermitteln (§7 Ab.1).

  • Arztpraxen, die gegen SARS-CoV-2 impfen, erhalten inklusive Impfaufklärung, Untersuchung und Nachsorge pro Impfung 20 Euro. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an der Impfsurveillance. Wenn das Aufsuchen eines Patienten für die Impfung erforderlich ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet. Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro bezahlt. Für eine ausschließliche Impfberatung ohne anschließende Impfung gibt es einmalig 10 Euro. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen (§9 Abs.1).

Darüber hinaus können gesetzliche und private Krankenversicherungen anhand der ihnen vorliegenden Daten Personen ermitteln, die wegen einer Erkrankung einen Anspruch auf priorisierte Impfung haben und diese dann informieren (§ 6 Abs. 7).

Änderung der Priorisierungen

Zahnärzte sowie Praxispersonal mit unmittelbarem Patientenkontakt neben Hausärzten, Medizinstudenten, Pflegepersonal, Hebammen bleiben nach wie vor der Prio-Gruppe-2 (§ 3 Abs. 5). Einige andere Personengruppen wurden neu den Prioriätengruppen zugeordnet.

Neu in der Prio 2 sind:  Neu in Prio3

Neu in der Prio 2 sind:

  • Personen, die "im Rahmen der Ausübung eines Heilberufs mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko" tätig sind (§3 Abs. 5).  

  • Auch Beschäftigte in Auslandsvertretungen oder von politischen Stiftungen, die an Orten tätig sind, an denen die gesundheitliche Versorgung unzureichend ist (§3 Abs. 7).

  • "Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen" (§ 3 Abs, 2 g).

 Neu in Prio3

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