Sie wurden erfolgreich abgemeldet!

Urteil des Bundessozialgerichts

Zahnärzte haben keinen Anspruch auf Erstattung der kompletten TI-Kosten

Für die TI müssen KV und KZV den Ärzten und Zahnärzten nur pauschale Teilkosten erstatten, urteilten die obersten Richter in Kassel. angela rohde
Martin Wortmann
Praxis
  •  
Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte müssen sich bei der Telematikinfrastruktur (TI) mit einer pauschalen Teilerstattung ihrer Kosten abfinden. Das beschloss der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.

Zwar mussten danach die Pauschalen zumindest in der Einführungsphase den „ganz überwiegenden Teil“ der Kosten decken, dies sei aber erfüllt.

Konkret wies das BSG eine Orthopädin aus Baden-Württemberg ab. Gestützt vom Ärzteverbund Medi gab es allein dort noch rund 4.000 weitere Widersprüche. Der Ärztin hatte die KV 2018 eine Pauschale für die Erstausstattung in Höhe von 3.054 Euro sowie zunächst monatlich 94,30 Euro für die Betriebskosten gezahlt. Mit ihrer Klage forderte sie Erstattung in Höhe der tatsächlichen Kosten von einmalig 3.778,50 und monatlich 111,23 Euro.

Nach gegenläufigen Urteilen der Vorinstanzen wies das BSG die Klage nun ab. Ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten bestehe nicht. Die gesetzlichen Regelungen hätten damals „nutzungsbezogene Zuschüsse“ vorgesehen. Eine entsprechende „Finanzierungsvereinbarung“ sollten die Vertragspartner treffen.

Das BSG entschied, dass davon auch Pauschalen gedeckt waren. Diese würden den Aufwand verringern und so die Wirtschaftlichkeit verbessern. Die entsprechenden Gesetzesregelungen bestanden im Kern bis einschließlich 2022 fort. Ab 2023 wurde die Pauschalierung sogar ausdrücklich in das SGB V aufgenommen.

Ausgleich bedeutet nicht zwingend voller Ausgleich

Das im Gesetz verwendete Wort „Ausgleich“ bedeute nicht zwingend einen vollen Ausgleich, so der Vertragsarztsenat weiter. Es reiche aus, wenn sich in dem Zuschuss „die Höhe der tatsächlichen Kosten widerspiegelt“. Konkret forderten die Kasseler Richter sogar, dass der Zuschuss „den ganz überwiegenden Teil“ der Kosten deckt. Ob dies auch für die ab 2023 ausdrücklich ins Gesetz aufgenommenen Pauschalen gilt, bleibt nach dem Kasseler Urteil offen.

Angriffe gegen die Höhe der Pauschalen in der Einführungsphase wies das BSG ab. Bei ihrer Entscheidung hätten die Vertragsparteien die damaligen Kosten günstiger Anbieter im Blick gehabt und daraus eine Prognose abgeleitet. Das „Ziel einer realitätsgerechten Kalkulation“ hätten sie dabei nicht verfehlt.

Bereits 2024 hatte das BSG die seit 2019 bestehende Pflicht zum Anschluss an die TI gebilligt. Insbesondere für den Schutz der Daten sei ausreichend gesorgt. Praxen, die den Anschluss verweigern, dürfen danach die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Honorare kürzen.

Bundessozialgericht
Az.: B 6 KA 15/25 R
Urteil vom 4. November 2026

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.

Zum Seitenanfang springen