Zahnarzt ist kein „Arzt für Zahnmedizin“
Im vorliegenden Fall warb ein Zahnarzt aus Baden-Württemberg seit Eröffnung seiner Praxis im Jahr 2006 mit der Bezeichnung "Arzt für Zahnmedizin" in seinem Logo. Auf ein anonymes Schreiben hin, forderte die Bezirkszahnärztekammer und die Landeszahnärztekammer ihn Mitte 2016 auf, dieses zu unterlassen - denn "Arzt für Zahnmedizin" sei keine gültige Berufsbezeichnung. Nachdem der Zahnarzt jedoch auf der weiteren Verwendung des Logos beharrte, wurde Strafanzeige erstattet.
Irreführende Berufsbezeichnung
Das Amtsgericht Tuttlingen bestätigte nun die Einschätzung der Kammern: "Arzt für Zahnmedizin" ist keine gültige Berufsbezeichnung. Im Urteil heißt es: "Die Bezeichnung Arzt ist in § 2a der Bundesärzteordnung in Abgrenzung zu der in § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und in § 20 der Berufsordnug für Zahnärzte vom Begriff des Zahnarztes klar abgegrenzt." Zudem sei die Bezeichnung für Patienten irreführend: "Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Patienten bei Verwendung des Begriffs 'Arzt für Zahnmedizin' von einer Doppelqualifikation als Arzt für Humanmedizin und als Zahnarzt ausgehen."
Die Verwendung des Begriffes "Arzt" innerhalb eines Logos verstärke zudem diesen Effekt, sagte der Richter: "Ein Logo hat nach den Gesetzen der Werbung und der Grafik die Funktion, besonders einprägsam zu sein und den Verwender von anderen Anbietern unterscheidbar zu machen."
Zahnarzt will in Berufung gehen
Wegen Titelmissbrauch verurteilte das Amtsgericht Tuttlingen daher den Donautaler zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 90 Euro. Wie die Schwäbische Zeitung berichtet, will der Zahnarzt nun gegen das Urteil in Berufung gehen. „Wir sehen da keinen Unrechtstatbestand“, sagte sein Rechtsanwalt gegenüber der Redaktion. „Wenn nötig gehen wir bis ganz nach oben. Wir wollen das rechtlich geklärt haben.“
Amtsgericht TuttlingenAz.: 1 Cs 10 Js 9907/1622.05.2017