Zahnarzt verliert Zulassung wegen falscher Corona-Atteste
Der 1950 geborene Zahnarzt war zunächst von 1984 bis 2009 als Vertragszahnarzt zugelassen, von 2012 bis 2018 dann angestellt tätig und erhielt im Frühjahr 2022 erneut eine Zulassung, nun mit halbem Versorgungsauftrag.
Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn 2023 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Nach den Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Urteils hatte der Zahnarzt zwischen August 2020 und März 2021 für zwölf Patienten falsche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt und dabei angegeben, dass wegen einer „Mask Mouth Disease“ das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar sei. Außerdem habe er im lokalen Impfzentrum einen Bogen Impf-Chargen-Aufkleber entwendet und damit drei Impfpässe gefälscht.
Auf Antrag der Krankenkassen wurde dem Zahnarzt daraufhin die Zulassung entzogen. Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil wies nun das Sozialgericht München seine Klage ab.
Attest-Diagnosen „wider besseres Wissen“ gestellt
„Die Ungeeignetheit für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit kann sich auch aus Vorgängen ergeben, die sich außerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit ereignet haben“, heißt es in dem Münchener Urteil.
Er habe zwar behauptet, er hätte alle Atteste nach körperlicher Untersuchung und nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt, dies sei aber wenig glaubwürdig. Denn vor dem Amtsgericht und auch noch vor dem Zulassungsausschuss habe er eingeräumt, dass er seine Attest-Diagnosen „wider besseres Wissen“ gestellt habe.
Zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten sei er zwar nicht als Vertragszahnarzt zugelassen gewesen, die Taten seien aber „allesamt im Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit erfolgt“. Daher seien sie auch bei Beurteilung der vertragszahnärztlichen Eignung zu verwerten.
Diebstahl der Impf-Chargen-Aufkleber belegt charakterlichen Mangel
Dabei seien die Verfehlungen des Klägers „derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den vertragsärztlichen Institutionen nachhaltig gestört ist“, so das Sozialgericht weiter zur Begründung. Die Krankenkassen könnten sich nicht mehr darauf verlassen, dass er ordnungsgemäße Bescheinigungen erstelle. Auch der Diebstahl der Impf-Chargen-Aufkleber zeige „einen charakterlichen Mangel, der die Nichteignung zur Ausübung der Kassenpraxis begründen kann“.
Ohne Erfolg blieb auch der Hinweis des Zahnarztes, dass nach Einschätzung der Regierung von Oberbayern die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation noch nicht vorliegen. Dies habe „keine präjudizielle Wirkung für die Zulassungsentziehung“, stellte das Sozialgericht München klar.
Sozialgericht München
Az.: S 28 KA 5066/24
Urteil vom 1. Oktober 2025
schriftlich veröffentlicht am 10. November 2025




