Zuschüsse zu neuen Azubiverträgen: Auch Zahnarztpraxen sind antragsberechtigt!
Antragsberechtigt sind laut BZÄK kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), zu denen auch Zahnarztpraxen gehören, wenn sie in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat auf Kurzarbeit waren oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Voraussetzungen sind Kurzarbeit oder Umsatzeinbruch
Bei Praxen, die nach April 2019 gegründet wurden, werden statt April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen.
Bei der Förderung handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Jahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit. Wer bei gleichen Voraussetzungen die Zahl der Ausbildungsplätze sogar erhöht, erhält einmalig 3.000 Euro statt der 2.000 Euro nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit.
Die BZÄK weist allerdings darauf hin, dass die Beantragung der Fördermittel noch nicht abschließend geregelt ist. Mit der Umsetzung wird die Bundesagentur für Arbeit beauftragt.