Zuständigkeit verbleibt unverändert bei den Zahnärztekammern
Die Prüfung beziehungsweise Festlegung der allein unter GKV-Gesichtspunkten gleichwertigen Abschlüsse soll demnach unter Einbeziehung der BZÄK in Form eines Stellungnahmerechts erfolgen, um die Anliegen der vertretenen Berufsgruppe hinreichend in die Beratungen einbringen zu können.
„Eine Bestätigung der bewährten Trennung von Berufsrecht und Vertragszahnarztrecht“
Entscheidend sei, dass der Begriff der Gleichwertigkeit sich ausschließlich auf das SGB V, das Vertragszahnarztrecht und die Abrechnungsberechtigung innerhalb der GKV bezieht. „Eine berufsrechtliche Gleichwertigkeit ist damit ausdrücklich nicht verbunden“, stellt die BZÄK klar. „Die Rechtskreise des Vertragszahnarztrechts und des Berufsrechts müssen voneinander getrennt betrachtet werden.“
Die Zuständigkeit für alle berufsrechtlichen Fragen der Gleichwertigkeit von Weiterbildungsabschlüssen verbleibt unverändert bei den (Landes-)Zahnärztekammern, hält die BZÄK fest. Das sei eine „wichtige Klarstellung und eine Bestätigung der bewährten Trennung von Berufsrecht und Vertragszahnarztrecht“.



