Zweites zahnärztliches Gutachten: Angeklagter kommt frei
„Der Angeklagte war freizusprechen, weil nach der durchgeführten äußerst umfangreichen Beweisaufnahme auch nicht ansatzweise bewiesen ist, dass der Angeklagte am 18. Dezember 1979 Christiane J. ermordet hat“, begründete der Vorsitzende der Kammer, Dr. Karsten Krebs, das Urteil.
Denn auch wenn die Kammer die Unschuld des Angeklagten am Ende nicht mit letzter Sicherheit feststellen könne, sei es nach Überzeugung der Kammer „sehr unwahrscheinlich“, dass der Angeklagte der Täter des schrecklichen Mordes gewesen ist.
Die 15-Jährige wurde damals gebissen und erwürgt
Jahrzehntelang blieb der Fall, der Ende der 1970er-Jahre die Aschaffenburger monatelang bewegt hatte, ungelöst. Am 18. Dezember 1979 war die 15-jährige Christiane J. auf dem Heimweg von ihrem Stenografie-Kurs überfallen worden. Der Täter brachte sein Opfer in den Aschaffenburger Schlosspark, wenige Tage später wurde die Leiche des Mädchens gefunden.
Der Nachbarsjunge Norbert B., heute 57 Jahre alt, geriet schon damals ins Visier der Ermittler, aber die Beweise reichten nicht aus, um ihm den Prozess zu machen. Die Leiche wies unter anderem eine Bisswunde im Bereich der rechten Brust auf, das Opfer wurde erwürgt.
Das Cold Case-Verfahren sollte Klärung bringen
Im Rahmen eines Cold Case-Verfahrens wurde der Fall 2020 wiederaufgenommen. Der Prozess begann am 9. Januar, Anfang Februar wurde der 57-jährige Tatverdächtige aus der U-Haft entlassen, der Prozess gegen ihn ging jedoch wenig später weiter.
Der Grund für die U-Haft-Entlassung: Die Bisswunde hatte bis dahin als „sicherer Beweis“ in dem Indizienprozess gegolten, dass er als Täter infrage kam. Die Münchner zahnmedizinische Sachverständige Dr. Gabriele Lindemaier vom Institut für Rechtsmedizin der LMU München hatte das erste zahnärztliche Gutachten in dem Prozess erstellt. Weil es einige Details darin an
as Gericht jedoch überraschend zu dem Urteil, dass dieses Gutachten „wertlos“ sei
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Zahlreiche Widersprüche machen erstes Gutachten wertlos
So hatte die Gutachterin das Gebiss des Angeklagten mit der beim Opfer vorgefundenen, fotografisch gesicherten Bissspur verglichen und ausgesagt, mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" sei die 15-Jährige durch die Zähne des Angeklagten verletzt worden.
Diesem Fachurteil schloss sich das Landgericht Aschaffenburg aber nicht an: „Dieses zahnmedizinische Gutachten ist nunmehr aufgrund zahlreicher und von der Sachverständigen nicht entkräfteten Widersprüche ‚wertlos‘ und nicht geeignet, um als Grundlage für Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten in Bezug auf die Urheberschaft der Bissspur zu dienen.“
Neuer Gutachter widerlegt ursprüngliche Darstellung
Nachdem das erste zahnmedizinische Gutachten vor dem Landgericht Aschaffenburg keinen Bestand hatte, erstellte der Sachverständige Dr. Dr. Claus Grundmann ein zweites Gutachten. Darin legte er dar, dass nicht eine der Besonderheiten in der Bissspur - wie im ERstgutachten vorgetragen - hätte festgestellt werden können.
Nur noch eine "denktheoretische Möglichkeit" bleibt
Nach Überzeugung der Kammer verbleibe deshalb nur noch eine „denktheoretische Möglichkeit“, dass der Angeklagte Urheber der Bissspur gewesen sei. Es sprächen nach der Begutachtung durch den Sachverständigen Grundmann sogar einige Umstände deutlich gegen den Angeklagten als Verursacher der Bissspur - etwa, das in der Bissspur sichtbare Diastema oder die Nichtabbildung eines damals beim Angeklagten vorhandenen Zahns in der Bissspur.
Die Kammer stellte fest, sie habe – einschließlich der Vornahme ureigenst sachverständiger Aufklärungsarbeit – nichts unversucht gelassen, um die Wahrheit aufzuklären. Für eine Verurteilung dürften keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten verbleiben – von diesem Maßstab sei man „meilenweit“ entfernt.
Vorsitzender äußert Verständnis für enttäuschte Nebenkläger
Ohne ein ausreichend eindeutiges zahnmedizinisches Gutachten zulasten des Angeklagten sei nach Überzeugung der Kammer ein die Verurteilung tragender Tatverdacht ohnehin undenkbar gewesen. Zum Abschluss der Urteilsbegründung wandte sich der Vorsitzende nochmals an die Beteiligten. Dem Angeklagten versicherte er, dass die Kammer den Haftbefehl früher aufgehoben hätte, wenn die Fehlerhaftigkeit des Erstgutachtens für sie früher erkennbar gewesen wäre.
An die Nebenkläger gewandt äußerte der Vorsitzende großes Verständnis für die Enttäuschung, dass sich die Hoffnung, das Verbrechen zum Nachteil ihrer Schwester doch noch zu klären, nicht erfüllt habe. Es verdiene große Anerkennung, dass die Nebenkläger – trotz der Emotionen und Belastungen durch das Verfahren – sachlich und objektiv geblieben seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung hatten Freispruch beantragt. Die Kammer sprach zudem aus, dass der freigesprochene Angeklagte für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wie den Vollzug der Untersuchungshaft zu entschädigen sei.