Auf Antrag der Wettbewerbszentrale

Gericht verbietet Apotheken Werbung für Masken-Rabatt

Gesellschaft
Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale Apotheken untersagt, Werbung dafür zu machen, wenn sie auf ihren Eigenanteil von zwei Euro bei der Maskenabgabe zu verzichten.

Die seit 15. Dezember 2020 geltende Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) sieht die Abgabe von FFP2-Masken durch Apotheken an Personen über 60 Jahre und Risikogruppen vor.

Dazu erhalten die Patienten von ihrer Krankenkasse Berechtigungsscheine, die sie in allen Apotheken in Deutschland einlösen und dafür sowohl im Januar als auch im Februar jeweils sechs Schutzmasken kostenlos erhalten. Die SchutzmV sieht die Zahlung eines Eigenanteils von je 2 Euro pro Abgabe von sechs Masken vor.

Werbung für den Masken-Rabatt ist ein Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Düsseldorf hat nun auf Antrag der Wettbewerbszentrale der easyApotheke, die auch Dienstleistungen für andere Apotheken erbringt, untersagt, für den Verzicht auf den Eigenanteil durch die mit ihr verbundenen Apotheken zu werben. Wörtlich hieß es im Internetauftritt:

„Die 2 Euro Eigenbeteiligung tragen wir für Sie …“

Die Düsseldorfer Richter sehen in der SchutzmV eine Marktverhaltensregel mit der Folge, dass Verstöße gegen diese Vorschrift zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellten. Ziel der Regelung sei schließlich, die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen mit FFP2 Masken sicherzustellen, urteilten die Richter.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Düsseldorf,Beschluss vom 15. Januar 2021Az. 34 O 4/21

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