BZÄK und HDZ erbitten Hilfe

Spenden Sie für die Flüchtlingsnothilfe in Bosnien-Herzegowina!

ck/pm
Gesellschaft
2019 sind bereits 30.000 Menschen nach Bosnien-Herzegowina geflüchtet. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und das Hilfswerk Deutscher Zahnärzte (HDZ) bitten mit Blick auf den nahenden Winter dringend um Unterstützung.

Im vergangenen Jahr strandeten über 26.000 Flüchtlinge in Bosnien-Herzegowina. In diesem Jahr sind bereits 30.000 Flüchtlinge ins Land gekommen, teilte der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit.

Aktuell halten sich etwa 8.000 Geflüchtete auf bosnischem Territorium auf. Gut ein Drittel sind unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern. Sie kommen aus Pakistan, dem Iran, Irak, Syrien oder Afghanistan.

Für die Mehrheit ist der Kanton Una-Sana ein Zwischenziel, um von dort Kroatien zu erreichen. Doch viele kommen aufgrund verschärfter Kontrollen an der kroatischen Grenze wieder zurück.

Seit Juni gibt es ein inoffizielles Lager auf einer ehemaligen Mülldeponie

Viele Menschen schlafen im Freien, in verlassenen Häusern oder anderen Gebäuden. Seit Juni gibt es ein inoffizielles Lager in Vucjak - errichtet auf einer ehemaligen Mülldeponie. Hier ist die Lage besonders prekär. 600 bis 800 Menschen wurden dort – meist gegen ihren Willen – untergebracht. Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge dort leben, sind menschenunwürdig.

Das HDZ und die BZÄK als Schirmherrin der Stiftung bitten daher dringend um Unterstützung, besonders mit Blick auf den nahenden Winter! Die Spendengelder werden u.a. dafür verwendet, Wohncontainer zu errichten und die Menschen mit Erste-Hilfe-Material, Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und Kleidung zu versorgen. Ein inoffizielles Lager in Vucjak gibt Einsicht in das Engagement in Bosnien-Herzegowina.

 

Bitte spenden Sie. Jeder Euro zählt!

Hilfswerk Deutscher ZahnärzteDeutsche Apotheker- und ÄrztebankIBAN: DE28 300 60601 000 4444 000BIC: DAAEDEDDStichwort: Bosnien

Eine Spendenbescheinigung wird bei genauer Adressangabe ausgestellt. Zur Steuerbegünstigung bis 200 Euro kann als vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV der Kontoauszug vorgelegt werden.

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