Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil: Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt weiter

Martin Wortmann
Gesellschaft
Jetzt hat auch ein Obergericht ausdrücklich für eine Zahnarztpraxis entschieden: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen gilt weiter. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse und das aktuelle Corona-Geschehen ändern daran nichts, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz.

In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, also auch Arzt- und Zahnarztpraxen, müssen Beschäftigte seit dem 16. März 2022 nachweisen, dass sie gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung aufweisen. Kommen Arbeitnehmer der Nachweispflicht nicht nach, muss der Arbeitgeber sie beim Gesundheitsamt melden. Die Behörde kann dann ein bis zum 31. Dezember 2022 befristetes Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen.

Im entschiedenen Fall hatte das Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße einer ungeimpften Zahnarztmitarbeiterin verboten, die Praxisräume zu betreten. Dagegen legte sie Widerspruch ein und beantragte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Weil sie inzwischen positiv auf das Coronavirus getestet wurde, konkretisierte der Landkreis sein Verbot dahin, dass die Zahnarztmitarbeiterin vom 29. bis zum 90. Tag nach dem positiven PCR-Test als genesen gilt und daher in der Praxis arbeiten kann. Erst danach greife bis zum Jahresende 2022 wieder das Betretungsverbot. Die Zahnarztmitarbeiterin hielt an ihrem Eilantrag fest. Die Verbreitung des Coronavirus sei nicht mehr so groß und die Wirkung einer Impfung gering.

Wie schon das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies ihn nun auch das OVG Koblenz ab. Der Schutz einer Impfung vor der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante BA.5 sei zwar wohl geringer, deshalb aber nicht „nicht mehr relevant”. Daher habe auch das Bundesverfassungsgericht die einrichtungsbezogene Impfpflicht noch im April bestätigt. Sachverständige hätten dort den Schutz durch eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen immer noch auf 43 Prozent, bei drei Impfungen auf 50 bis 70 Prozent beziffert. Zudem würden trotz Impfung Infizierte das Virus seltener weitergeben.

Zur Begründung verwiesen die Koblenzer Richter zudem auf die zeitnah erwartete Zulassung an die Virusvariante BA.1 angepasster Impfstoffe sowie die für Oktober geplante Einführung an die Virusvarianten BA.4 und BA.5 angepasster Impfstoffe.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte kürzlich mit ähnlicher Begründung den Eilantrag eines ungeimpften Mitarbeiters einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderung abgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzAz.: 6 B 10723/22.OVGEilbeschluss vom 2. September 2022

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