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Bewertungsportale – was ist erlaubt?

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Immer häufiger bewerten Patienten ihre Zahnärzte und deren Behandlungen im Internet. Was muss man hier als Praxisinhaber hinnehmen?

Entscheidend ist die Frage: Wird mit dem Eintrag das vom Grundgesetz garantierte Persönlichkeitsrecht verletzt? Reine Meinungsäußerungen und Werturteile sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Schmähkritik, die die Diffamierung der beurteilten Person beabsichtigt, jedoch nicht. Dies gilt auch für unwahre Tatsachenbehauptungen. Hier kann der Zahnarzt beim Portalbetreiber verlangen, den Eintrag zu löschen.

Sobald der Betreiber auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes verwiesen wird, muss er sich gesetzlich dem annehmen. Zahnärzte, die einen Eintrag löschen lassen möchten, sollten dem Portalbetreiber also schreiben, welche Rechtsverletzungen vorliegen. Bewertungen über eine Notenskala müssen die Beurteilten allerdings hinnehmen, auch wenn sie als ungerechtfertigt empfunden werden.

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