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Fernbehandlung: Das müssen Ärzte beachten

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Eine ärztliche Behandlung darf auch per Telemedizin erfolgen - vorausgesetzt, der Arzt versorgt den Patienten unmittelbar. Das stellt die Bundesärztekammer (BÄK) in ihren Hinweisen zur Fernbehandlung klar.

Die BÄK hat als praktische Hilfe für ÄrzteHinweise zur Fernbehandlungper Telemedizin zusammengestellt, in denen sie erläutert, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Wichtig ist: Der Arzt muss bei telemedizinischen Verfahren gewährleisten, dass der Patient unmittelbar behandelt wird.

Verboten ist die Fernbehandlung laut Berufsrecht generell nicht - unzulässig ist die ausschließliche Fernbehandlung. Zudem dürfen eine individuelle ärztliche Behandlung und Beratung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien laufen.

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Das Berufsrecht setzt voraus, dass sich der Arzt ein unmittelbares Bild des Patienten durch die eigene Wahrnehmung verschafft. Berufsrechtswidrig ist also, den Patienten ohne persönlichen, das heißt, physischen Kontakt zu behandeln. Möglich wiederum ist dagegen, unter Einsatz von Print- und Kommunikationsmedien einen konsiliarischen Rat einzuholen oder zu geben.

Für den zahnärztlichen Bereich existiert keine eigene Regelung. Die Bundeszahnärztekammer verweist hier auf die Regeln der Ärzte. Mögliche Anwendungen könnten Befunderhebungen oder Röntgenbilder sein, auf die andere Kollegen zu konsiliarischen Zwecken Zugriff erhalten,

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