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Urlaubsgeld: Freiwillige Leistung des Arbeitgebers

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Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt sind zwei unterschiedliche Sachverhalte. Darauf verweist Rechtsexpertin Sylvia Harms.

In denzmvom 16. Juni 2016 befasste sich ein Beitrag mit der Frage,wie man angestellte Zahnärzte honorieren kann. Bei den Formulierungsvorschlägen für den Arbeitsvertrag wurde auch die Umsatzbeteiligung angeführt.

Wie sieht es dabei mit dem Urlaubsgeld aus? Erhöht sich dann nicht die Umsatzbeteiligung, wenn man Urlaubsgeld bezahlt? Die Autorin des zm-Beitrags, Sylvia Harms, klärt auf:

Gängiger Irrtum: Urlaubsentgelt = Urlaubsgeld

"Viele unterliegen hier einem Irrtum und verwechseln das in § 11 BurlG geregelte Urlaubsentgelt mit Urlaubsgeld. Beides ist aber nicht synonym. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber das Gehalt weiter zahlen. Dies wird in der Gesetzessprache als Urlaubsentgeltanspruch verstanden. Völlig unabhängig hiervon ist die Zahlung von Urlaubsgeld.

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Zahlung von Urlaubsgeld, also zusätzlich zum Arbeitsentgelt, nicht. Sofern keine Zahlungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag abgeleitet werden kann, weil dort versprochen, muss auch kein Urlaubsgeld gezahlt werden."

Urlaubsgeld hat mit Umsatzbeteiligung nichts zu tun

In dem Beitrag wurde laut Harms bei den „freiwilligen Leistungen“ bewusst Urlaubsgeld, beziehungsweise Weihnachtsgeld erwähnt. Eine Erhöhung der realbezahlten Umsatzbeteiligung treffe nicht ein. Die Umsatzbeteiligung sei ein Bestandteil des Gehaltes. Weihnachtsgeld könne ein weiterer Bestandteil des Gehaltes sein, habe aber mit der Umsatzbeteiligung oder deren Errechnen nichts zu tun.

Sylvia Harms ist Fachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei PMH Rechtsanwälte PartG in Düsseldorf.

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