Urteil

BGH: Rx-Boni-Verbot für Apotheken

sg/pm
Apotheken ist es nicht gestattet, ihren Kunden Werbegeschenke wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein in Verbindung mit der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu gewähren. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

Der BGH hat in zwei Fällen entschieden: Im ersten Fall (Az.: I ZR 206/17) hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eine Apotheke auf Unterlassung verklagt. Grund: Sie händigte einem Kunden im September 2014 anlässlich des Erwerbs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Brötchen-Gutschein über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti" aus. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe der Apotheke gelegenen Bäckerei eingelöst werden.

In einem zweiten Verfahren (Az.: I ZR 60/18), das ebenfalls von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs angestrengt wurde, gewährte ein Berliner Apotheker seinen Kunden im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins. Die Kunden konnten den Gutschein bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke des Beklagten einlösen.

Keine Werbegaben bei Rezepteinlösung!

Der BGH urteilte nun, dass sowohl die Zugabe eines Brötchen-Gutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig ist, weil beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG).

Bei diesem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame handelt es sich für den BGH um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann Unterlassungsansprüche begründen (§ 8 UWG). Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG soll der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden, so die Richter.

Die für den BGH maßgeblichen Vorschriften lauten:

Die für den BGH maßgeblichen Vorschriften lauten:

Quelle: BGH

Soweit § 7 des Arzneimittelgesetzes gewährte Werbegaben generell verbietet, soll damit außerdem ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden.

Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 HWG sei laut BGH geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Umstand, dass es sich sowohl bei einem Brötchen-Gutschein als auch bei einem Ein-Euro-Gutschein um Werbegaben von geringem Wert handelt, ändere daran nichts.

Apothekerschaft begrüßt Karlsruher Urteil

Unentgeltlich an Verbraucher abzugebende Zeitschriften, die der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften) seien davon jedoch ausgenommen.

BundesgerichtshofAz.: I ZR 206/17 und I ZR 60/18Urteile vom 6. Juni 2019

Vorinstanzen zu I ZR 206/17:LG DarmstadtAz.: 14 O 186/15Urteil vom 10. Juni 2016

OLG Frankfurt am MainAz.: 6 U 164/16, GRUR 2018, 208 = WRP 2018, 105Urteil vom 2. November 2017

Vorinstanzen zu I ZR 60/18:LG BerlinAz.: 97 O 12/15, PharmR 2015, 414Urteil vom 13. Mai 2015

KG BerlinAz.: 5 U 97/15, GRUR 2018, 839Urteil vom 13. März 2018

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