Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH)

Bonuszahlungen von Krankenkassen sind nicht Steuer-relevant

LL/pm
Boni gesetzlicher Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern nicht den Sonderausgabenabzug bei Krankenversicherungsbeiträgen, so der Bundesfinanzhof. Das gilt auch bei pauschaler Bonusermittlung.

Boni, die die Gesetzliche Krankenversicherung ihren Versicherten für ein gesundheitsbewusstes Verhalten auszahlt, mindern nicht den Sonderausgaben – auch wenn diese pauschal gewährt werden. Sie sind nicht als Steuer-relevante Leistungen zu werten, so die Rechtsprechung. Als Voraussetzung bleibt jedoch bestehen, "dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen", heißt es in der Rechtsprechung.

Anders ist es, wenn der Krankenversicherte Vorsorgemaßnahmen in Anspruch nimmt, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind, wie zum Beispiel Schutzimpfungen oder Zahnvorsorge. Dann fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte, so der BFH weiter. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Das gilt laut Beschluss auch für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens wie beispielsweise bei gesundem Körpergewicht oder Nichtraucherstatus gezahlt werden.

Finanzamt stuft Bonus als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen ein

Finanzamt stuft Bonus als

Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen ein

BundesfinanzgerichtBeschluss

vom 05.06.2016X R 17/15

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