Zweites Datenschutzanpassungsgesetz kippt 10er-Schwelle

Datenschutzbeauftragter jetzt erst ab 20 Personen

ck/pm
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt, dass mit dem heute Nacht verabschiedeten Zweiten Datenschutzanpassungsgesetz die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten von 10 auf mindestens 20 Personen, die stets mit der automatisierten Verarbeitung befasst sind, hochgesetzt wird.

„Die BZÄK hat dies seit langem gefordert, um für eine Bürokratieentlastung in den Zahnarztpraxen zu sorgen“, erläutert BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel „denn in der Praxis gab es durch diese neue Einführung unverhältnismäßig hohe Zusatz-Belastungen.“

Mit einer Datenschutzfolgeabschätzung liefe die Regelung aber ins Leere!

Der BZÄK zufolge könnte sich die Entlastung jedoch schnell wieder in eine riesige Mehrbelastung verwandeln, denn derzeit werde in der gematik darüber diskutiert, ob der Mediziner beim Anschluss an die TI mittels Konnektor eine entsprechende Datenschutzfolgeabschätzung vornehmen muss.

Die BZÄK weist darauf hin, dass zwangsläufig ein Datenschutzbevollmächtigter eingeschaltet werden muss, wenn eine Datenschutzfolgeabschätzung notwendig wird. Dann müsste zukünftig jeder Mediziner einen Datenschutzbevollmächtigten benennen, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter und unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Verarbeitung von Patientendaten. Die beschlossene Regelung liefe damit völlig ins Leere.

Engel: "Die Verantwortung des Zahnarztes für den Datenschutz endet am technischen Konnektor!"

„Die Verantwortung des Zahnarztes für den Datenschutz endet am technischen Konnektor. Und nicht im Konnektor. Für die technischen Komponenten ist nicht der Zahnarzt verantwortlich. Und damit auch nicht für eine Datenschutzfolgeabschätzung. Dies muss der Gesetzgeber unbedingt ebenfalls klarstellen“, fordert Engel.

BZÄK

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