Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz verabschiedet

Größerer Frauenanteil im GKV-Spitzenverband

pr
Das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) ist im Bundestag verabschiedet worden. Es regelt den Risikostrukturausgleich, Lieferengpässe bei Arzneimitteln und die Struktur des GKV-Spitzenverbandes neu - mit einem größeren Frauenanteil.

Eine große Bandbreite von neuen Maßnahmen hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung im Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz verabschiedet. Die Spannweite der Regelungen reicht dabei von der jahrelang geforderten Reform des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs bis hin zur Umgestaltung der Struktur des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV). Ursprünglich war geplant, dass die regionalen Ortskrankenkassen für alle Versicherten bundesweit geöffnet werden sollten  - das Modell war aber am Widerstand der SPD und der Gesundheitsminister der Länder gescheitert.

Die wichtigsten neuen Regelungen

Eine systematische Weiterentwicklung des Finanzausgleiches der GKV (RSA):

Regionalkomponente: Regionale Über- und Unterdeckungen im Finanzausgleich sollen abgebaut und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Krankenkassen geschaffen werden. Zudem soll durch die Regionalkomponente der Marktkonzentration einzelner Kassen entgegengewirkt werden.

Krankheits-Vollmodell: Künftig wird das gesamte Krankheitsspektrum (300 statt der bisher 50 bis 80 Krankheiten) im RSA berücksichtigt. Das soll die Zielgenauigkeit des Finanzausgleichs erhöhen und Über- und Unterdeckungen für den Großteil der Versicherten verringern.

Risikopool: Hochkostenfälle sollen dadurch abgefedert werden, dass die Krankenkassen für jeden Leistungsfall 80 Prozent der Leistungsausgaben erstattet bekommen, die über 100.000 Euro pro Jahr hinausgehen.

Präventionsausgaben: Die Präventionsorientierung im RSA wird gestärkt, indem eine Vorsorge-Pauschale eingeführt wird. Damit soll der Anreiz für Krankenkassen gestärkt werden, die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen ihrer Versicherten zu fördern.

Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Arzneimittelrabatten: Systematische Über- und Unterdeckungen sollen vermieden und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden. Wirtschaftlichkeitsanreize zum Abschluss von Rabattverträgen durch die Krankenkassen sollen erhalten bleiben.

Eine Stärkung der Manipulationsresistenz bei der Diagnosestellung:

Eine Manipulationsbremse soll sicherstellen, dass sich eine so genannte „Kodierbeeinflussung“ künftig nicht mehr lohnt: Wenn Diagnosekodierungen bei bestimmten Krankheiten auffällig stark steigen, bekommen alle Krankenkassen hierfür keine Zuweisungen mehr.

Die Prüfkompetenzen des Bundesamtes für soziale Sicherung (BAS) sollen deutlich erweitert werden: Ein neues Prüfkonzept mit einer Umkehr der Beweislast soll rückwirkend ab dem Jahr 2013 angewendet werden.

Es wird eine Vertragstransparenzstelle für Selektivverträge der Krankenkassen eingerichtet, um Transparenz über Verträge zu schaffen und Zusammenhänge mit statistischen Auffälligkeiten in den RSA-Datenmeldungen erkennen zu können.

Lieferengpässen bei Arzneimitteln soll künftig entgegengewirkt werden:

Meldepflicht: Für Pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen sollen Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu versorgungsrelevanten Arzneimitteln eingeführt werden. Die Informationen zu verfügbaren Lagerbeständen, zur Produktion und zur Absatzmenge helfen dem BfArM, die Versorgungslage bei bestimmten Arzneimitteln besser einschätzen und angemessen reagieren zu können.

Lagerhaltung: Um Lieferengpässe zu vermeiden oder abzumildern, können zukünftig die Bundesoberbehörden für versorgungskritische Arzneimittel zum Beispiel Vorgaben zur Lagerhaltung erteilen. Diese Vorgaben richten sich an pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen.

Kennzeichnung: Arzneimittel, die in Deutschland abgegeben werden, müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. Im Ausnahmefall dürfen künftig auch Arzneimittel angewendet werden, die in einer anderen Sprache gekennzeichnet sind.

Rabattarzneimittel: Bei Rabattverträgen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Herstellern sind die Apotheken verpflichtet, besonders preisgünstige Arzneimittel abzugeben. Sollten diese rabattierten Arzneien nicht zur Verfügung stehen, sollen Apotheker künftig auch vergleichbare Arzneimittel abgeben dürfen. Ist das vergleichbare Arzneimittel teurer als der Festbetrag, trägt nicht der Versicherte die Mehrkosten (Aufzahlung), sondern die Krankenkasse.

Beirat: Die Versorgungslage mit Arzneimitteln soll künftig ein Beirat beim BfArM kontinuierlich beobachten und bewerten. Dieser Beirat besteht unter anderem aus Vertretern der Ärzte- und Apothekerschaft, der pharmazeutischen Industrie, der Patienteninteressen und der Kassen. Der Beirat berät die Bundesoberbehörden beim Ergreifen geeigneter Maßnahmen.

Es soll eine Stärkung der Repräsentanz von Frauen in der Führung des GKV-SV erfolgen:

Dem Vorstand des GKV-SV soll künftig zwingend mindestens eine Frau und ein Mann angehören. Begründet wird dies mit der zu geringen Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen.

Für den Verwaltungsrat des GKV-SV soll gelten, dass jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten hat.

Ein neu zu schaffender Lenkungs- und Koordinierungsausschuss (LKA) beim GKV-SV soll sich zusammensetzen aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Kann eine paritätische Besetzung mit einem Mann und einer Frau in einer Kassenart nicht erfolgen, sieht der Gesetzentwurf vor, dass der jeweilige Sitz frei bleibt und der entsprechende Stimmenanteil entfällt.

Die Größe des Verwaltungsrats GKV-SV soll unverändert bei 52 Mitgliedern bleiben.

Die Kompetenzen des LKA beim GKV-SV werden auf ein Beratungsgremium beschränkt.

Nach der 2. und 3. Lesung im Bundestag steht jetzt der zweite Beratungsdurchgang im Bundesrat am 13. März aus. Das Gesetz ist zustimmungsfrei und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Einige Stimmen

Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzende des Deutschen Hausärzteverbandes:  

Prof. Dr. Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der Barmer:

AOK-Bundesverband:

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