Die BA passt ihre Rechtsauffassung damit der von Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) an, die mehrfach die geltenden Praxis kritisiert hatten, wonach Zahnärzten der Anspruch auf Kurzarbeitergeld versagt wurde.
BZÄK und KZBV beanstanden erfolgreich "fehlerhafte Rechtsanwendung"
Die Anzeige auf erheblichen Arbeitsausfall war von der BA mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass Vertragsärzte bei einem auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 Prozent Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach § 87a Abs. 3 b SGB V hätten und dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen würde, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestünde. Auch führe ein kommender Rettungsschirm für Vertragszahnärzte zu diesem Ergebnis.
Die BZÄK reagierte umgehend: Ein Ausgleichsanspruch für Vertragszahnärzte nach § 87 a Abs. 3 b SGB V existiere nicht, so dass die Ausführungen der Agentur für Arbeit auf einer rechtsfehlerhaften Rechtsanwendung beruhten. Auch stelle der Rettungsschirm für Vertragszahnärzte keine Kompensation des Betriebsausfallrisikos dar, der eine Versagung von Kurzarbeitergeld rechtfertigen würde.
Zuletzt hatten BZÄK und KZBV am 7. Mai in einem gemeinsamen Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil darauf gedrängt, zur Vermeidung etwaiger weiterer rechtswidriger Kurzarbeitergeld-Versagungsbescheide umgehend klarstellend auf die Praxis der BA einzuwirken. Mit Erfolg, wie die neue Weisung der BA an die regionalen Agenturen zeigt.
In dem Dokument heißt es, „Leistungserbringer im Gesundheitswesen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten" – und in der Liste der genannten Leistungserbringer werden Zahnärzte jetzt auch explizit erwähnt. Einzig Krankenhäuser sind für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen.
Die Liste der anspruchsberechtigten "Leistungserbringer" sieht laut Weisung wie folgt aus:
- Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten)
- Vertragszahnärzte
- Krankenhäuser
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Apotheken
- Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Physio- oder Ergotherapeuten, Orthopädieschuhmacher)
- sonstige Leistungserbringer (z.B. Haushaltshilfen, Soziotherapie)
"Die bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen", heißt es in der Weisung und weiter: "Leistungen aus den Schutzschirmregelungen könnten unter Umständen einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall entgegenstehen. Wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen wird, darf der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastet werden."
"Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein", so die BA weiter.
"Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld."
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