Veraltete Approbationsordnung für Zahnärzte wird modernisiert

ZApprO: Eine Novellierung in zwei Stufen

pr/pm
Der Bundesrat hat Änderungen an der zahnärztlichen Ausbildung zugestimmt. Doch die Reform kommt nicht so, wie 2017 von der Bundesregierung ursprünglich geplant: Eine gemeinsame Ausbildung für Zahnmedizin und Humanmedizin im vorklinischen Abschnitt ist abgelehnt.

Der Bundesrat hat am 7. Juni 2019 der Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung zugestimmt – allerdings unter der Maßgabe von Änderungen: Die beabsichtigte gemeinsame Ausbildung in den Studiengängen Zahnmedizin und Humanmedizin im vorklinischen Abschnitt lehnte der Bundesrat mit seinem Maßgabenbeschluss ab. Mit diesem Beschluss folgte das Gremium einem Antrag aus mehreren Ländern, der einen Kompromiss zwischen Bund und Ländern vorsieht.

Die Novellierung der Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO) erfolgt nun in zwei Stufen:

  • Es bleibt vorerst bei der getrennten Ausbildung von Zahn- und Humanmedizinern. Die Länder begründen ihre Ablehnung der Zusammenlegung beider vorklinischen Ausbildungen damit, dass eine solch grundlegende Reform auch die Weiterentwicklung der allgemeinen medizinischen Ausbildung umfassen sollte.

  • Diese wird erst im Rahmen des Prozesses zum Masterplan Medizinstudium 2020 zwischen Bund und Ländern ausgehandelt.

Damit ändert die aktuell beschlossene Verordnung nur die zahnärztlichen Inhalte der Approbationsordnung, die seit 1955 weitgehend unverändert gilt. Das Studium gliedert sich danach künftig in einen viersemestrigen vorklinischen und einen sechssemestrigen klinischen Studienabschnitt. Die ersten vier Semester enden mit dem "Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung", die in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden soll.

Der klinische Abschnitt besteht aus zwei Semestern anhand standardisierter Ausbildungssituationen am Phantom und vier Semestern mit Ausbildung am Patienten. Auch hier folgen jeweils staatliche Prüfungen.

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nb/pm

Ein weiterer wichtiger Aspekt: In den Praxisteilen des Zahnmedizinstudiums soll das Zahlenverhältnis von Lehrenden zu Studierenden verbessert werden: im Phantomkurs von 1:20 auf 1:15 und im Unterricht am Patienten von bisher 1:6 auf 1:3. In einer begleitenden Entschließung warnt der Bundesrat jedoch davor, dass die kleineren Lerngruppen nicht zu einer verringerten Studienplatzkapazität führen dürfen. Schließlich sei der Versorgungsbedarf unverändert hoch. Insofern bittet er die Bundesregierung darum, diese Frage im Dialog mit den Ländern zu klären.

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nb/pm

Ebenfalls Teil der Reform ist die Neugewichtung der bisherigen Ausbildungsinhalte sowie die Stärkung des Strahlenschutzes und der wissenschaftlichen Kompetenz der Studierenden. Letztere soll als Querschnittsfach eingeführt werden.

Zur Begründung des Beschlusses verwies der Bundesrat auf den Masterplan Medizinstudium 2020: Ein wesentliches Element der ZApprO-Novelle ist laut Bundesrat unter anderem eine Verzahnung des ersten Studienabschnitts der Medizin und der Zahnmedizin. Aufgrund der bald anstehenden Novellierung der Ärzteapprobationsordnung im Rahmen der Umsetzung des Masterplanes Medizinstudium 2020 sollten diese Pläne nach Auffassung des Bundesrates derzeit nicht weiterverfolgt werden. Gleichwohl halten sie eine Reform der zahnärztlichen Ausbildung dringend erforderlich. Deshalb kann die Novelle nur unter der Maßgabe der aufgezeigten Änderungen erfolgen.

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Bayerische Landeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns

nb/pm

Dem Beschluss des Bundesrates vorausgegangen war eine am 6. Juni 2019 in 2./3. Lesung im Bundestag angenommene Änderung zum Entwurf des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV). In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs war in Artikel 17 eine Änderung der Ermächtigungsgrundlage zur ZApprO vorgesehen, sodass deren Erlass künftig nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats bedurft hätte. Diese Regelung ist im Rahmen der Kompromisslösung nun entfallen.

Geklärt: Die Berufserlaubnis für ausländische Bewerber Derzeit gültige Approbationsordnung für Zahnärzte (AO-Z 1955, status quo): Geplante Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO, Stand: 2. August 2017):

Geklärt: Die Berufserlaubnis für ausländische Bewerber

Derzeit gültige Approbationsordnung für Zahnärzte (AO-Z 1955, status quo):

Geplante Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO, Stand: 2. August 2017):

Das BMG wird die Verordnung voraussichtlich in dieser Fassung erlassen. Bereits im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu Artikel 17 GSAV hatte die Bundesregierung erklären lassen, dass die beabsichtigten Maßgaben des Bundesrates für sie kein Verkündungshindernis für die ZApprO darstellen. Eine nochmalige Befassung des Bundesrates ist in diesem Fall nicht erforderlich. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt kann die Verordnung mit den vom Bundesrat beschlossenen Änderungen zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

"Wir hätten uns mehr Mut gewünscht"

V

erband der ZahnÄrztinnen – Dentista e.V.

nb/pm

Ergänzend zum Maßgabe-Beschluss hatte der Bundesrat außerdem eine Entschließung auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen gefasst. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, in einen Dialog über eine Beteiligung des Bundes an den Folgekosten der gesamten Reform bei gleichzeitigem Erhalt der Studienplatzkapazitäten einzutreten.

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